Trier - Nach einem Gerichtsurteil muss der Eifelkreis Bitburg-Prüm einem Bürger keine Urnengräber auf dessen Grundstück genehmigen, auch wenn dort eine Kapelle steht.
Es bestehe kein berechtigtes Interesse des Bürgers, teilte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz sein Urteil vom 6. Oktober mit (Az. 7 A 10437/22.OVG). Der Mann hatte für sich und seine Ehefrau Urnengräber in der ihm gehörenden Hofkapelle beantragt. Der Kreis lehnte ab und begründete dies mit einer "in der Gesellschaft verbreiteten Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen".
Der Mann klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Trier. Dieses urteilte im vergangenen Frühjahr, die Urnengräber müssten genehmigt werden. Das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf. Ausnahmen vom Friedhofszwang gebe es nur bei einem berechtigten Interesse und dieses liege in dem Fall nicht vor.
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