- Ein Testament ist besser als keins - aber zwei am selben Tag zu schreiben, ist keine gute Idee.
- Das zeigt ein aktueller Fall, in dem die Tochter des Verstorbenen erfolglos vor Gericht kämpfte.
Zwei Testamente, ein Datum: Wer seinen letzten Willen zweimal am selben Tag niederschreibt, kann die Hinterbliebenen damit vor eine grosse Herausforderung stellen. Denn massgeblich ist grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament. Nur blöd, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, welches das ist.
Auf eine entsprechende Entscheidung (Az.: 3 W 52/21) des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. Im konkreten Fall hatte ein Mann genau das getan: zwei Testamente am selben Tag errichtet, die zwar im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmten, sich aber in einem wichtigen Punkt widersprachen.
So sah das eine ein lebenslanges Niessbrauchrecht für eine Tochter des Mannes an einem zum Nachlass gehörenden Hausgrundstück vor - das andere nicht. Für die Tochter ein gewaltiger Unterschied: Der Niessbrauch hätte ihr die Befugnis gegeben, das Grundstück in Besitz zu nehmen, es zu verwalten und zu bewirtschaften und die Nutzungen daraus zu ziehen.
Sich widersprechende Passagen sind unwirksam
Die anderen Erben verweigerten der Tochter daraufhin das Niessbrauchrecht, wogegen diese juristisch vorging - ohne Erfolg. Kann den Testamenten in so einem Fall nicht eindeutig entnommen werden, welches zuletzt niedergeschrieben wurde, gelten sie als gleichzeitig erstellt, so das Gericht. Sie sind deshalb nebeneinander gültig, soweit sie sich nicht widersprechen. Enthält das eine aber Verfügungen, die das andere nicht vorsieht, so sind diese unwirksam.
Gut zu wissen: Alleine solche Umstände wie der Fundort oder die ordentlichere und fehlerfreie Niederschrift eines Testaments reichen nicht aus, um zu bestimmen, welches das zuletzt erstellte Testament ist, entschieden die Richter. (dpa/af)
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