Vermietet ein Haus- oder Wohnungseigentümer an die eigene Verwandtschaft, wird bei der Höhe der Monatsmiete gerne mal ein Auge zugedrückt. Dennoch sollten Vermieter mindestens 66 Prozent des ortsüblichen Betrags verlangen - aus Steuergründen.

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Die monatlich in einem Vertrag festgelegte Miete sollte immer mindestens 66 Prozent der lokal üblichen Summe betragen. Dazu wird auch Immobilienbesitzern geraten, die Haus oder Wohnung einem Verwandten überlassen.

Werbungskosten werden gekürzt

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin weist auf die Mindesthöhe der Miete hin. Liegt der vereinbarte Betrag unter der angegebenen Grenze, werden die Werbungskosten prozentual entsprechend gekürzt.

Wenn der Vermieter mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete kassiert, ist der Vorteil, dass dem dennoch 100 Prozent der Kosten gegenüberstehen und dadurch Verluste entstehen können. Diese Verluste aus der Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich voll ausgleichsfähig mit den anderen Einkünften, beispielsweise als Arbeitnehmer oder Rentner.

Mietverhältnis muss Fremdvergleich standhalten

Bei einer Vermietung an Angehörige ist ausserdem darauf zu achten, dass das Mietverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhält. Das heisst, der Mietvertrag und die Durchführung des Vertrags müssen dem entsprechen, was man üblicherweise auch mit Fremden vereinbaren würde.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht. (dpa/tmn/wag)

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