Berlin - Party, gute Laune und Alkoholgenuss: Zur Karnevals- oder Faschingszeit geht das bei vielen Jecken Hand in Hand. Doch mit der Ausgelassenheit kann es schnell vorbei sein - zum Beispiel wenn jemand oder etwas zu Schaden kommt. Denn bei Unfällen unter Alkoholeinfluss zahlt nicht jede Versicherung. Darauf weist Ingo Aulbach vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hin.
Private Unfallversicherungen etwa zahlen bei bleibenden Schäden, die auf einen Unfall unter Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, in der Regel nicht. Nur sogenannte Komfortversicherungen leisten Aulbach zufolge trotzdem.
Wer Dritten oder dem Eigentum Dritter einen Schaden zufügt, der ist für gewöhnlich über die Privathaftpflichtversicherung geschützt. Hier sei Alkoholgenuss prinzipiell kein Problem, sagt Aulbach. Der Unfallschutz der Privathaftpflichtversicherung versage nur, wenn jemand vorsätzlich geschädigt wird.
Eine Nachfrage beim Versicherungsbetreuer hilft
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor dem Umzug oder der Party bei seinem betreuenden Versicherungsfachmann nachfragen, welche Regelung gilt.
Geht zum Beispiel bei einem Karnevalsumzug durch herumfliegende Kamellen etwas zu Bruch oder wird jemand verletzt, reguliert das regelmässig eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Doch nicht für jede kleine Schramme und für jede Brille könne Schmerzensgeld oder Schadenersatz gefordert werden, so Aulbach. In der Vergangenheit haben Gerichte laut dem Versicherungsfachmann bereits entschieden, dass Zuschauer, die an Veranstaltungen mit "Wurfgeschossen" teilnehmen, geringe Verletzungen billigend in Kauf nehmen. © dpa
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