Berlin - Haben Sie Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro, eine Rente, die oberhalb des Grundfreibetrags liegt oder sind Sie und Ihr Partner in die Steuerklassen 3 und 5 eingruppiert? Dann sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet - und sollten in dem Zusammenhang auch besser die geltenden Abgabefristen einhalten. Andernfalls kann das zuständige Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Es gibt aber Fälle, in denen es darauf verzichten darf, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Das ist zum einen dann der Fall, wenn die verspätete Abgabe nicht Ihr Verschulden ist - etwa wenn behördliche Dokumente, die für die Erklärung benötigt werden, zu spät bei Ihnen eingegangen sind. Das ist aber auch dann der Fall, wenn Sie keine Steuern nachzahlen müssen, sondern mit einer Steuererstattung rechnen können. Denn in dem Fall ist dem Staat kein Nachteil entstanden.
Steuerbescheid offenhalten
In einem konkreten Fall hatte ein Steuerzahler geklagt, nachdem ihm das Finanzamt aufgrund seiner verspäteten Abgabe einen Verspätungszuschlag aufgebrummt hatte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. K 1945/23) gab der Behörde zwar recht. Es stellte allerdings auch fest, dass ein Verspätungszuschlag nicht zwingend erhoben werden müsse, wenn es sich um eine Steuererstattung handelt. Inzwischen liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 29/23), der nun in höchster Instanz darüber entscheiden muss.
Weil es noch kein rechtsgültiges Urteil gibt, können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und den möglicherweise festgesetzten Verspätungszuschlag erheben. Darauf weist Daniela Karbe-Gessler vom Bund der Steuerzahler hin: "So bleibt der Steuerbescheid offen, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt." Entscheidet das Gericht zugunsten des Steuerzahlers, kann auch in ähnlich gelagerten Fällen nachträglich der Verspätungszuschlag gestrichen werden. © Deutsche Presse-Agentur
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