Berlin - Ob Fussballtrainer, Feuerwehrfrau oder Naturschützer: In vielen Bereichen unserer Gesellschaft sind ehrenamtlich engagierte Menschen unterwegs. Manche von ihnen erhalten für diesen Einsatz eine Aufwandsentschädigung. Dafür sind grundsätzlich Steuern fällig.

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"Allerdings muss man nicht jeden Euro versteuern", sagt Daniela Karbe-Gessler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn für gemeinnützige Helferinnen und Helfer gelten gewisse Freibeträge. So müssen Übungsleiter dank der Übungsleiterpauschale ihre Aufwandsentschädigung in den Jahren 2021 und 2022 erst ab 3000 Euro versteuern. Für sonstige Ehrenamtliche bleiben mit der Ehrenamtspauschale immerhin 840 Euro unversteuert.

Für wen gilt welche Pauschale?

Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle, die sich nebenberuflich als Erzieher, Dozenten, Trainer, Chorleiter oder Ausbilder bei einer Universität oder Schule, in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Wer sich nicht im pädagogischen Bereich engagiert, sondern zum Beispiel in einem Sportverein als Platzwart, Kassiererin oder Vorständin tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen.

Die erhaltene Aufwandsentschädigung tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung ein - "und zwar in Zeile 27 die Höhe der steuerfrei erhaltenen Einnahmen und in Zeile 21 die gegebenenfalls über den Freibetrag hinausgehende Summe", sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die über den Freibetrag hinausgehende Summe wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Generell ist es möglich, beide Freibeträge in Anspruch zu nehmen - also sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale. Das setzt laut Bauer aber voraus, dass die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden und es sich dabei jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Auch ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung wirkt sich aus

Was auch möglich ist: Die sogenannte Aufwandsspende steuerlich geltend machen. Wer also von der Organisation, für die er oder sie tätig ist, kein Geld für sein Ehrenamt annimmt, kann die ihm oder ihr theoretisch zustehende Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen.

Dafür sei wichtig, dass der Verzicht auf das Geld schriftlich vereinbart ist, sagt Bauer. Die jeweilige Organisation kann zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung aushändigen, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen ist.

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