Auch dem Christkind unterlaufen Fehler. Und so liegen wohl auch in diesem Jahr wieder Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, die den Beschenkten nicht gefallen. Wer die ungeliebten Präsente loswerden möchte, ohne sie auf den Müll zu werfen, hat viele Möglichkeiten.
Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent in den Laden zurückbringen. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es aber nicht: Der Umtausch von fehlerfreier Ware ist abhängig von der Kulanz des Händlers. Deshalb sollten sich wenn möglich schon die Käufer nach den Umtausch-Möglichkeiten erkundigen und sich die entsprechende Vereinbarung am besten gleich vom Händler auf den Kassenbon schreiben lassen.
Bei online bestellten Produkten gilt das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch.
CDs, DVDs und Software, aber auch Hygieneartikel müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Auch bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin kann es Ausnahmen geben.
Ungeliebte Präsente verkaufen
Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke bei Online-Auktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz: "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" schafft Klarheit.
Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.
Mit anderen tauschen
Im Internet gibt es auch Tauschplattformen - dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware.
Auch in vielen Städten gibt es Tauschveranstaltungen, etwa in Kneipen. Allseits beliebt ist auch das sogenannte Schrottwichteln - was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in grösserer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht. Dafür eignen sich auch Weihnachtsgeschenke.
Jemand anderem eine Freude bereiten
Wer sein Geschenk nicht mag, kann es einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus.
Das geht natürlich auch online - viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben, zum Beispiel an soziale Einrichtungen.
Bei fehlerhaften Geschenken: Reklamieren
Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein.
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) bietet eine App namens Mit Erfolg reklamieren an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt. Die kostenlose Anwendung wird von der Bundesregierung gefördert. © AFP
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