Ein Vogelgezwitscher am Morgen kann etwas Herrliches sein. Wenn allerdings ganze Vogelschwärme am Nachbarbaum sitzen und aus den melodischen Gesängen ein Störgeräusch wird, haben viele ein Problem damit. Was man als Mieter tun kann, erfahren Sie hier.
Vögel können einen ordentlichen Lärm verursachen. Doch Mieter müssen die Belästigung durch die Tiere hinnehmen, wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 8/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin angibt.
Vogel-Lärm: Baum muss nicht gefällt werden
Wenn sich vermehrt Tauben oder Krähen in der Nähe eines Hauses einfinden, kann ein Mieter nicht ohne weiteres vom Vermieter verlangen, Massnahmen zu ergreifen. Mieter können zum Beispiel nicht erwarten, dass der Vermieter einen Baum fällen lässt, in dem ein Vogelschwarm lebt. Ausserdem dürfen Bäume in der Regel nicht ohne behördliche Genehmigung gefällt werden.
Auch ein Überspannen von Bäumen durch Netze kann ein Mieter nicht einfach so einfordern. Der Grund: Die Vögel können sich in den Netzen verfangen und müssen dann befreit werden. Der Vermieter müsste dann mit einer Strafanzeige wegen Tierquälerei rechnen.
Wann der Mieter Anspruch hat
Einen Anspruch gegen den Vermieter hat man, wenn in Folge der baulichen Gegebenheiten Vögel häufiger auftreten. Halten sich zum Beispiel Tauben in Nischen des Hauses, wie zum Beispiel in Dachvorsprüngen auf, muss der Vermieter tätig werden. Der Mieter muss dann vor Kot und Lärm geschützt werden. (dpa/tmn/amw)
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