Gütersloh - Wer immer wieder zu spät kommt oder unentschuldigt fehlt, riskiert eine Abmahnung vom Arbeitgeber - mit potenziellen Folgen. Sie wird in der Regel in die Personalakte aufgenommen, kann die Chancen auf eine Beförderung beeinträchtigen und im Wiederholungsfall sogar zur Kündigung führen.

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Beschäftigte haben aber Möglichkeiten, gegen eine Abmahnung vorzugehen. Dazu sollten sie im ersten Schritt prüfen, ob der in der Abmahnung erhobene Vorwurf überhaupt zutrifft. "Und wenn sie nicht zu Recht erfolgt ist, dann gibt es die Möglichkeit, dass ich vom Arbeitgeber die Rücknahme der Abmahnung aus der Personalakte verlange", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Weigert der Arbeitgeber sich, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch rechtliche Schritte einleiten - und Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben. Wer nicht direkt klagen möchte, kann alternativ verlangen, dass eine Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird. Damit bleibt dokumentiert, dass der Vorfall, der zur Abmahnung geführt hat, nicht komplett unumstritten ist. Dies kann laut Schipp den Eindruck einer einseitigen Darstellung durch den Arbeitgeber verhindern.

Abmahnung im Kündigungsschutzprozess

Wichtig: Auch wenn man nicht gegen eine Abmahnung vorgeht, bedeutet das nicht, dass man den Vorwurf anerkennt. Der Arbeitgeber darf daraus nicht schliessen, dass die Abmahnung berechtigt war.

Kommt es später doch zum Kündigungsschutzprozess, können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer laut Schipp nach wie vor argumentieren, dass die Abmahnung unrechtmässig war - auch wenn sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht dagegen vorgegangen sind. Das kann unter Umständen taktisch sinnvoll sein. Für den Arbeitgeber wird es nach einigen Jahren oft schwierig, die Rechtmässigkeit der Abmahnung nachzuweisen.

Verjährung der Abmahnung

Können Beschäftigte, statt sich mit dem Arbeitgeber zu überwerfen, nun einfach darauf warten, dass die Abmahnung nach einiger Zeit verjährt? So einfach ist das in der Regel nicht. Eine rechtliche Vorgabe dazu, wie lange Abmahnung in der Personalakte bleiben, gibt es nämlich nicht direkt.

Johannes Schipp
Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). © dpa / Dieckmann-Fotodesign/dpa-tmn

Hier kommt es dem Fachanwalt zufolge vor allem darauf an, wie schwerwiegend der Verstoss war. Bei leichten Verstössen werde eine Abmahnung häufig nach etwa zwei Jahren aus der Akte genommen, während schwerwiegende Fälle auch länger gespeichert bleiben können.

In speziellen Fällen können Arbeitnehmer nicht nur die Entfernung aus der Personalakte, sondern auch den Widerruf der Abmahnung als solcher verlangen, so Schipp. Das setzt jedoch voraus, dass ein besonderes rechtliches Interesse besteht, etwa weil weiterhin eine Beeinträchtigung der Rechte des Arbeitnehmers droht.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.  © Deutsche Presse-Agentur

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