In Zeiten der Corona-Pandemie arbeiten viele von zu Hause. Doch nicht jede Tätigkeit darf in den heimischen vier Wänden ausgeübt werden. Bei Verstössen kann sogar eine Kündigung drohen.

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Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet ist. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Nutzung vorgesehen ist oder der Vermieter der beruflichen Nutzung der Wohnung zustimmt oder er sie erlauben muss. Allerdings dürfen Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus zu Hause arbeiten.

Zulässig ist das nach Ansicht der Richter, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten, sich der Wohnungscharakter nicht ändert und keine baulichen Veränderungen erfolgen (Az.: VIII ZR 165/08). Erlaubte Nutzungen sind beispielsweise schriftstellerische Tätigkeiten, Homeoffice im Angestelltenverhältnis oder die Unterrichtsvorbereitung von Lehrerinnen und Lehrern.

Wann Sie eine Genehmigung des Vermieters brauchen

In allen anderen Fällen ist die Genehmigung des Vermieters notwendig. Das gilt laut BGH schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird (Az.: VIII ZR 149/13) oder wenn der Mieter zum Beispiel an drei Werktagen in der Woche für rund ein Dutzend Schüler Gitarrenunterricht erteilt und es zu Lärmstörungen kommt (Az.: VIII ZR 213/12). Auch die entgeltliche Betreuung von mehreren Kindern als Tagesmutter ist als teilgewerbliche Nutzung verboten (Az.: V ZR 204/11).

Deshalb ist es unerlässlich, solche Tätigkeiten mit dem Vermieter abzusprechen. Denn wer ohne Erlaubnis in der Mietwohnung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, riskiert eine Abmahnung - und sogar die Kündigung. (dpa/spot)

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