Offenburg - Verkündet der Arbeitgeber, dass die Probezeit schon nach wenigen Wochen im Job zu Ende ist, ist das für Beschäftigte nicht immer ein Grund zur Freude.

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Womöglich haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Interesse an der während der Probezeit geltenden verkürzten Kündigungsfrist. Etwa, weil noch andere interessante Angebote im Raum stehen. Sind sie nun an eine längere Kündigungsfrist gebunden?

Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, gibt Entwarnung. Eine einseitige Verkürzung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist ihm zufolge nicht möglich. "Da es sich um eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag handelt, geht eine spätere Abkürzung nur einvernehmlich."

Einseitige Verkürzung: Keine Auswirkung auf Kündigungsfrist

Heisst konkret: Kürzt der Arbeitgeber die Probezeit einseitig ab, hat das laut Markowski keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist, die Beschäftigte einhalten müssen. "Allenfalls stellt das einen einseitigen Verzicht des Arbeitgebers auf die kurze Frist dar." Bis zum Ende der vereinbarten Probezeit könnten Beschäftigte also noch mit der verkürzten Frist kündigen, die in der Regel zwei Wochen beträgt.

"Aber aufgepasst", so Markowski, "wer sich nach der Erklärung, die Probezeit sei bestanden oder werde verkürzt, in Sicherheit wiegt, muss bedenken, dass der Kündigungsschutz trotzdem erst nach sechs Monaten gilt." Das Kündigungsschutzgesetz greift nämlich generell erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.

Wartezeit ist nicht gleich Probezeit

Das heisst: Innerhalb der ersten sechs Monate kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt werden, ohne dass ein Grund genannt werden muss und ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Diese sechs Monate werden auch als Wartezeit bezeichnet. "Es braucht also gar keine vereinbarte Probezeit, um sich von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin leicht wieder zu trennen, wenn irgendetwas nicht passt."

Im Gegensatz zur Probezeit, in der die einzuhaltende Kündigungsfrist auf minimal zwei Wochen abgekürzt werden kann, beträgt die Kündigungsfrist während der sogenannten Wartezeit laut Gesetz aber in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Ende eines Kalendermonats.

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).  © dpa

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