Berlin - Beim Arztkittel, der Anwaltsrobe oder dem Schutzhelm ist die Sache klar: Stellt der Arbeitgeber sie nicht, können die Ausgaben dafür als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Doch wie sieht es mit dem Anzug oder Blazer fürs Büro aus?

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Ausgaben dafür lehnt das Finanzamt regelmässig ab, berichtet die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift "test" (Ausgabe 03/23). Der Grund: Diese Kleidungsstücke können auch privat getragen werden. Als Berufsbekleidung wird vom Finanzamt dagegen Kleidung anerkannt, bei der das so gut wie ausgeschlossen ist.

Zu letzterem zählt auch Kleidung, die getragen wird, um das private Outfit im Job zu schonen: Arbeitsoverall, Kochjacke oder Blaumann, zum Beispiel. Schwarze Kleidungsstücke für Trauerrednerinnen und Trauerredner sind hingegen nicht abzugsfähig. Einem Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge (BFH, Az. VIII R 33/18) sind sie als bürgerliche Kleidung zu werten, die zu den unverzichtbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören.

Reinigung von Arbeitskleidung steuerlich absetzen

Übrigens: Ausgaben für Berufsbekleidung in der Steuererklärung anzugeben, lohnt sich für Arbeitnehmer nur, wenn alle Werbungskosten zusammen in diesem Jahr höher als 1230 Euro liegen. Denn so hoch ist die Werbungskostenpauschale, die automatisch bei jedem Arbeitnehmer von den Einkünften abgezogen wird. Unabhängig davon, ob man Kosten für den Beruf geltend macht oder nicht, berichtet "test".

Unter Werbungskosten fallen alle Ausgaben rund um den Beruf, etwa für die Fahrt zur Arbeit, für Weiterbildungen oder Gewerkschaftsbeiträge. Gut zu wissen: Hat das Finanzamt die Berufsbekleidung anerkannt, zählen auch Kosten für deren Reinigung dazu.  © dpa

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