Wenn der Chef plötzlich von einem verlangt, am Vormittag zu arbeiten statt am Nachmittag – ist das erlaubt? Hier gibt es die Antwort.
Von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr: In vielen Jobs ist die Arbeitszeit vorgeschrieben. Aber darf der Arbeitgeber diese Zeit ändern? "Hier muss man unterscheiden, ob es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, oder nicht", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.
Arbeitsvertrag prüfen
Wer in einem Unternehmen ohne Betriebsrat arbeitet, sollte seinen Arbeitsvertrag prüfen. Sind dort genaue Arbeitszeiten festgeschrieben, kann der Arbeitgeber sie nicht nach Belieben verschieben. "Das wird es aber in den meisten Arbeitsverträgen nicht geben", weiss der Fachanwalt.
In Tarifverträgen könne es zum Teil solche Regelungen zu den Arbeitszeiten geben. "Da finden sich aber eher Angaben, dass etwa Samstags nicht gearbeitet wird", erklärt Schipp.
Keine willkürlichen Massstäbe bei der Arbeitszeit
Sind keine Arbeitszeiten festgeschrieben, fällt die Festlegung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. "Das heisst, der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitszeiten zu bestimmen." Allerdings dürfe er dabei nicht nach willkürlichen Massstäben vorgehen, sondern müsse billiges Ermessen walten lassen.
"Der Arbeitgeber muss seine Interessen und die des Arbeitgebers, der vielleicht nachmittags seine Kinder betreuen muss, gegeneinander abwägen." Kommt er aber zu dem Entschluss, dass die Verschiebung unumgänglich ist, kann er diese anordnen. Arbeitnehmer können die Entscheidung allerdings gerichtlich prüfen lassen. Dann muss der Arbeitgeber seine Argumente vortragen.
Betriebsrat bestimmt mit
Gibt es einen Betriebsrat, ist die Entscheidung zur Verschiebung der Arbeitszeiten in jedem Fall mitbestimmungspflichtig. In Abstimmung mit dem Betriebsrat kann der Arbeitgeber neue Arbeitszeiten festlegen oder Schichtarbeit anordnen. (spot/dpa)
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