• Gerade in Krisenzeiten stellen Arbeitgeber gerne befristete Verträge aus.
  • Das sollten Arbeitnehmer wissen.

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In angespannten Zeiten stellen Arbeitgeber gerne befristete Verträge aus. Der Arbeitgeber muss den Schritt allerdings sachlich begründen können. Das gilt allerdings nicht für Arbeitsverhältnisse mit einer Befristung auf maximal zwei Jahre, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Sachliche Gründe sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt: So ist eine Befristung zum Beispiel möglich, wenn der Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Bei einer Befristung ohne sachlichen Grund kann der Vertrag innerhalb der 24 Monate höchstens dreimal verlängert werden. Die zweijährige Gesamtdauer darf selbst mit der Verlängerung nicht überschritten werden, so die Kammer. In einem Tarifvertrag können abweichende Regeln möglich sein.

Wann eine Befristung ohne sachlichen Grund möglich ist

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ohne sachlichen Grund nur dann möglich, wenn man zuvor nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Das soll eine ständige Verlängerung verhindern. Jede Befristung muss zudem schriftlich festgehalten werden. Sonst ist die Befristung ungültig und das Arbeitsverhältnis wird unbefristet. Der Arbeitsvertrag bleibt also bestehen.

Aber es gibt auch Ausnahmen: Eine sachgrundlose Befristung ist den Rechtsexperten zufolge sogar bei einer Wiedereinstellung möglich. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die letzte Beschäftigung beim Arbeitgeber sehr lange zurückliegt, sehr kurz oder eine deutlich andere Tätigkeit war. Die Rechtsanwaltskammer nennt als Beispiel geringfügige Nebenbeschäftigungen im Studium. Die rechtliche Entscheidung hänge aber vom Einzelfall ab. Auch neu gegründete Unternehmen können manchmal in den ersten vier Jahren auf eine Fristbegründung verzichten. (spot/dpa)

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