Offenburg - Wer so richtig krank ist, will sich eigentlich nur im Bett verkriechen. Beschäftigte müssen dennoch zunächst ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, dass sie nicht zur Arbeit kommen können. Muss das immer der persönliche Anruf beim Vorgesetzten sein oder können das auch andere Personen übernehmen?

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Zunächst einmal gilt: Im Gesetz ist die sogenannte Anzeigepflicht festgelegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind also dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ihrem Arbeitgeber zu melden.

Auch Angehörige können Arbeitgeber informieren

"Eine besondere Form ist nicht vorgesehen", erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. Die Mitteilung könne mündlich, telefonisch, per SMS, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Und: Laut Markowski können auch Angehörige sowie Kolleginnen oder Kollegen den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

Wichtig sei, dass der Arbeitgeber informiert wird - denkbar sind also Geschäftsleitung, Personalabteilung oder unmittelbarer Vorgesetzter, wenn der zur Entgegennahme befugt ist. "Eine Mitteilung an den Betriebsrat, die Telefonzentrale oder den Pförtner reicht natürlich nicht aus."

Vorsicht bei "Boten"

Andere Personen können dem Fachanwalt zufolge aber als Boten beauftragt werden, den Arbeitgeber zu informieren. Der Haken: "Geht das schief, weil zum Beispiel vergessen wird, die Mitteilung vor Dienstbeginn zu übermitteln, fällt das auf die erkrankte Person zurück."

Dann liege keine ordnungsgemässe Mitteilung vor. Das kann aber wichtig sein: Wer als Beschäftigter wiederholt gegen die Anzeigenpflicht verstösst, kann im schlimmsten Fall und nach entsprechender Abmahnung auch verhaltensbedingt gekündigt werden.

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).  © dpa

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