Berlin (dpa/tmn) - Sollen im Unternehmen Wahlen für einen Betriebsrat stattfinden, ist der Wahlvorstand für die Organisation und Durchführung zuständig. Die Mitglieder des Gremiums sind besonders vor einer Kündigung geschützt.

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Das macht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom (Az: 23 SaGa 1521/21) deutlich, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Für eine Kündigung des Wahlvorstands müsse eine Zustimmung des Betriebsrats oder eines Gerichts vorliegen, anderenfalls muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden, so der DAV.

Gericht: Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht

In dem Fall kündigte ein Kurierdienst einem Fahrer ausserordentlich. Der Arbeitnehmer habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Mann machte im Eilverfahren geltend, er müsse weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Mann weiter beschäftigt werden muss. Es liege eine offensichtliche Unwirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung vor. Der Arbeitnehmer sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen. Daher bestehe besonderer Kündigungsschutz.

Die für eine Kündigung erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmung liege nicht vor. Daher bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung.

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