Gütersloh - Wer Leistungen der Agentur für Arbeit bezieht, wird unter Umständen dazu aufgefordert, an einer Massnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen - einem Bewerbungstraining etwa. Aber muss man da auch mitmachen, wenn man sich mit Bewerbungen schon auskennt?
"In der Regel kann man sich dem nicht widersetzen", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.
Ein solches Bewerbungstraining läuft Schipp zufolge über eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit. Dabei unterzeichnen arbeitssuchende Personen, dass sie am Training teilnehmen werden. Wer nicht unterschreibt, kann durch Verwaltungsakt gezwungen werden mitzumachen.
Wenn Arbeitssuchende sich dennoch weigern, an der Massnahme teilzunehmen, müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I bedeutete das bislang eine Sperrzeit, für Bezieher von Arbeitslosengeld II eine Leistungsminderung.
Am 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld allerdings vom sogenannten Bürgergeld abgelöst. "Auch hier gelten Sanktionen, die etwas milder ausfallen als die beim alten Arbeitslosengeld II", sagt Schipp. Arbeitssuchende, die sich einer Eingliederungsmassnahme verweigern, müssen weiter mit einer Leistungsminderung rechnen - beim ersten Pflichtverstoss um zehn Prozent, beim zweiten um 20 Prozent und beim dritten um 30 Prozent.
Künftig soll allerdings nicht mehr von Eingliederungsvereinbarung, sondern von Kooperationsplan die Rede sein. "Diese Änderung greift aber erst zum 01. Juli 2023", so Schipp.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). © dpa
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