Berlin - Erwähnt ein Arbeitgeber Fehlzeiten im Arbeitszeugnis, sieht das für ausscheidende Beschäftigte schnell unvorteilhaft aus. Bei Bewerbungen etwa könnte durch eine solche Anmerkung im Zeugnis der Eindruck entstehen, der Kandidat oder die Kandidatin sei unzuverlässig. Aber: Darf eine Angabe zu Fehlzeiten überhaupt ins Zeugnis?
"Grundsätzlich sollte das Arbeitszeugnis wohlwollend und berufsfördernd ausfallen", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Deswegen gilt auch: Sollten Beschäftigte im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses unentschuldigt gefehlt haben oder wegen Krankheit ausgefallen sein, "gehört das nicht ins Arbeitszeugnis", so Meyer.
Neutrale Formulierung möglich
Es gibt dem Fachanwalt zufolge aber eine Grenze. Und zwar dann, wenn es um erhebliche, wesentliche Ausfallzeiten geht. "Das bemisst sich dann an der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses", so Meyer. War ein Arbeitnehmer beispielsweise für insgesamt vier Jahre angestellt, davon aber ganze zwei Jahre krank, dürfte der Arbeitgeber das ins Zeugnis aufnehmen. Allerdings lediglich in einer neutralen Formulierung wie "Das Arbeitsverhältnis war vom Datum X bis Datum Y unterbrochen".
Etwas Ähnliches kann sich auch im Fall einer Elternzeit ergeben. "Wenn zwischen der aktiven Tätigkeit und der Elternzeit ein Missverhältnis besteht, also erhebliche, wesentliche Ausfallzeiten vorliegen, geht man davon aus, dass Arbeitnehmende damit einverstanden sind, dass dies im Arbeitszeugnis erwähnt wird", so Meyer.
Hinweise auf Fehlzeiten sind selten
Dahinter stehe der Gedanke, dass diese Fehlzeiten an sich kein Makel für den oder die Mitarbeitende bedeuten. Es solle aber vermieden werden, dass ein falscher Eindruck davon entsteht, wie viel Berufserfahrung jemand während eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich gesammelt hat.
Laut Meyer sind solche Hinweise auf Fehlzeiten sehr selten und werden wie auch das Arbeitszeugnis im Gesamten in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestimmt. Zu bedenken sei auch, dass Zeugnisse häufig ohnehin gut ausfallen, insbesondere dann, wenn Arbeitgeber Streit vor Gericht mit ausscheidenden Beschäftigten vermeiden wollen.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). © dpa
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