Auch im Homeoffice müssen Daten geschützt werden. Dokumente mit personenbezogenen Daten gehören daher nicht in den Papiermüll, sondern müssen ordnungsgemäss vernichtet werden.
Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz schreiben vor, dass Mitarbeiter auch im Homeoffice dieselben Datenschutzniveaus einhalten müssen, die sonst im Betrieb gelten. Das heisst zum Beispiel: Notizen oder Dokumente mit personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen gehören nicht in den Papiermüll. Sie müssen ordnungsgemäss vernichtet werden. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht einen Aktenschredder zu stellen, so Rechtsanwalt Tim Günther vom TÜV Nord.
Günther rät weiter, Unterlagen sichtgeschützt in einem eigenen, bestenfalls abschliessbaren Arbeitszimmer aufzubewahren. USB-Sticks und andere Datenträger sollten verschlüsselt werden. In den Pausen sollten Mitarbeiter den Laptop sperren.
Datenschutz: Wann haftet der Arbeitgeber?
Kommt es zu einem Verstoss gegen den Datenschutz, haftet gegenüber Externen zunächst der Arbeitgeber. Haben Mitarbeiter sich allerdings fahrlässig verhalten oder sogar vorsätzlich Daten weitergegeben, dürfen arbeitsrechtliche Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung folgen. (spot/dpa)
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