Gütersloh - Wer raus aus seinem Job möchte, muss beim Arbeitgeber eine Kündigung einreichen. Besonders dann, wenn es schnell gehen soll, steht möglicherweise die Frage im Raum: Geht das eigentlich auch per E-Mail?

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Die kurze Antwort: Nein. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, verweist hier auf den Paragrafen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. "Der besagt, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform", so Schipp. Die elektronische Form schliesst das Gesetz explizit aus.

Kündigungen per E-Mail seien daher ebenso unwirksam wie Kündigungen, die per Fax versendet werden, so Schipp. Auch Kündigungen des Arbeitsverhältnisses per SMS oder via Messengerdienst sind nicht möglich. Das gilt für Kündigungen durch den Arbeitnehmer ebenso wie für Kündigungen durch die Arbeitgeberseite.

Ausserdem wichtig: "Es muss das Originalschriftstück sein und dieses muss eigenhändig unterschrieben sein", so Schipp. "Ich kann also keine Unterschrift hineinkopieren." Auch ein ausgedrucktes Kündigungsschreiben mit digitaler Unterschrift ist demnach ungültig.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).  © dpa

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