Der Traumjob war zum Greifen nah, doch statt eines neuen Arbeitsvertrags gibt es eine bittere Absage. Aber nicht jede negative Antwort ist rechtens und in manchen Fällen können Arbeitnehmer sogar dagegen klagen.

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Diese Situation kennt fast jeder, der mehrere Bewerbungsgespräche hinter sich hat: Das Interview lief super, die Rahmenbedingungen wie Job-Profil und Lebenslauf passen auch zusammen, dennoch flattert unerwartet die Absage ins Haus.

Mit welcher Begründung darf der Arbeitgeber eine Absage schicken und welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, sich dagegen zu wehren?

Wann ist eine Absage rechtens?

Natürlich kann jeder Arbeitgeber selbst bestimmen, ob er einen Bewerber einstellt oder nicht. Klar ist: Erfüllt eine Person nicht das Anforderungsprofil der Stelle, kann der Boss problemlos eine Absage erteilen. Sind beispielsweise IT-Kenntnisse gefordert und der Bewerber weiss nicht, wo man einen Computer einschaltet, ist die Sachlage eindeutig.

Doch auch ein perfekter Lebenslauf, der alle Anforderungen erfüllt, führt nicht zwangsläufig zu einer Einstellung. Schliesslich darf sich der Arbeitgeber auch aus rein subjektiven Gründen gegen einen Bewerber entscheiden.

Passt ein Bewerber beispielsweise nicht in das Teamgefüge - oder dem Chef passt , salopp gesagt, die Nase nicht -, darf er ohne Probleme eine Absage erteilen. Arbeitgeber dürfen Kandidaten aufgrund des Aussehens, oder vielmehr des Erscheinungsbildes, aussortieren.

Der Personalchef einer Bank etwa darf sich gegen einen Bewerber entscheiden, der sichtbare Piercings oder Tätowierungen trägt. Prinzipiell darf er sich auch aufgrund der Figur oder Frisur gegen einen Bewerber entscheiden - wird das in der Regel aber kaum als Ablehnungsgrund anführen.

Was bei einer Absage nicht erlaubt ist

Aber wie findet man heraus, ob die Absage unerlaubt war? Das ist meist schwierig, denn nur selten fügen Arbeitgeber dem Schreiben eine Begründung hinzu.

Das grosse Problem: Der Arbeitnehmer muss die Indizien für eine Benachteiligung finden - was nicht immer einfach ist. Eindeutige Belege wären beispielsweise versehentlich angehängte interne Notizen zu dem Bewerber, was aber in der Regel kaum vorkommt.

Am einfachsten ist es, einen Schritt zurückzugehen und eine Diskriminierung bereits in der Stellenausschreibung zu finden. Unerlaubt sind hier beispielsweise Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Finden sich hier unzulässige Formulierungen, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, Einspruch zu erheben.

Fühlt sich der Arbeitnehmer bei der Absage diskriminiert und kann das möglicherweise sogar belegen, hat er zwei Monate Zeit, sich beim Arbeitgeber zu beschweren.

Reagiert das Unternehmen nicht auf die Beschwerde, hat der Arbeitnehmer drei Monate Zeit, beim Arbeitsgericht eine Klage einzureichen, am besten über einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer bei einer Klage?

Er kann Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern. Er kann allerdings keine Einstellung erzwingen – aber wer will schon bei einem Chef arbeiten, der einen gar nicht einstellen wollte?

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