Wer kündigt, dem winkt meist ein besserer Job. Damit das Arbeitsverhältnis aber auch wirklich zum gewünschten Zeitpunkt ein Ende findet, muss der Arbeitnehmer ein paar Regeln beachten. Ausserdem sollte er keine "verbrannte Erde" hinterlassen, weiss der Augsburger Rechtsanwalt Hagen Hild, der seine Mandanten auch in Sachen Arbeitsrecht berät und vertritt.
"Wenn ein Mitarbeiter kündigt, muss er dies schriftlich tun, damit die Kündigung wirksam ist", betont Hild. "Dieses Schreiben dürfen Sie aber nicht per Fax, E-Mail oder SMS verschicken, denn das ist im juristischen Sinne keine Schriftform." Auch wer seinem Chef lediglich an dem Kopf wirft, dass er "die Schnauze voll hat und deshalb kündigt", ist sein Arbeitsverhältnis noch nicht automatisch los. Denn eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
Auch der Inhalt der Kündigung muss eindeutig sein. Am Besten benutzt der Arbeitnehmer eine Formulierung wie etwa "Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag". Weich formulierte Sätze könnten dagegen als reine Absichtserklärung verstanden werden. Damit wäre aber das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Den Kündigungsgrund muss ein Mitarbeiter normalerweise nicht angeben. Erst bei einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber die Nennung des Grundes verlangen. Die Nichtangabe des Grundes macht die Kündigung aber nicht unwirksam.
Im Idealfall sollte dieses Schriftstück auch den Beendigungszeitpunkt beinhalten. "Grundsätzlich haben Arbeitnehmer eine vierwöchige Kündigungsfrist. So können Sie zum Beispiel vier Wochen vor Monatsende oder vor dem 15. des Monats die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erklären, wenn nicht im Arbeitsvertrag die Frist anders geregelt ist", so Hild. Ganz sicher gehen Arbeitnehmer mit der Formulierung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt", da in diesem Falle eventuelle Unklarheiten über die Kündigungsfrist umgangen werden.
Der Zeitpunkt des Zugangs ist entscheidend
Damit die Kündigung auch zum gewünschten Zeitpunkt wirksam wird, ist der Zugang des Schreibens entscheidend. Kann der Arbeitnehmer nicht beweisen, dass seine Firma das Schriftstück erhalten hat, besteht nämlich das Arbeitsverhältnis weiter. Hild: "Am Besten ist es, wenn Sie das Schriftstück persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen. Sie können zum Beispiel zwei unterschriebene Kündigungsschreiben mitbringen. Das eine geben Sie ab und auf dem anderen lassen Sie sich den Empfang bestätigen und nehmen es wieder mit."
Als Alternative kann der Arbeitnehmer seine Kündigung auch in den Briefkasten der Firma einwerfen. Dieses Vorgehen sollte möglichst ein Zeuge bestätigen können, der auch den Inhalt des Schreibens kennt. Vor dem Postweg warnt Hild: "Wenn der Briefkasten erst einen Tag später geleert wird, verzögert sich auch der Zugang. Das könnte in einem ungünstigen Fall die Kündigungsfrist nach hinten verschieben."
Auch wenn der Arbeitgeber kein Recht darauf hat, zu erfahren, warum sein Angestellter kündigt, empfiehlt der Jurist Hild dennoch eine gewisse Offenheit gegenüber der alten Firma. "Suchen Sie bereits vor der schriftlichen Kündigung das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten und klären Sie die Situation. Begründen Sie zum Beispiel Ihren Stellenwechsel mit den Entwicklungsmöglichkeiten im neuen Betrieb. In keinem Fall sollten Sie aber schmutzige Wäsche waschen."
Keine "verbrannte Erde" hinterlassen
Der Hintergrund für diesen anwaltlichen Ratschlag liegt auf der Hand: Nach der Kündigung muss der Arbeitgeber seinem Angestellten noch ein Arbeitszeugnis ausstellen. Hinterlässt der ausscheidende Mitarbeiter in seiner letzten Zeit im Betrieb einen schlechten Eindruck, kann er damit rechnen, dass sein Zeugnis weniger freundlich ausfällt als wenn sich beide Vertragspartner im Einvernehmen trennen.
Hild: "Zwar müssen Arbeitgeber ein wohlwollendes Zeugnis verfassen, aber nach dem Bundesarbeitsgericht steht der Arbeitgeber nur dann in der Beweislast, wenn er dem Arbeitnehmer mit einer schlechteren Note als befriedigend beurteilt." Wenn der Arbeitsnehmer hingegen eine bessere Benotung verlangt, muss dieser vor Gericht beweisen, dass seine Leistung gut oder sehr gut war.
Wer bessere Leistungen bescheinigt haben will, ist daher auf das Entgegenkommen seiner alten Firma angewiesen. Das gilt auch für die sogenannte Gruss- und Dankesformel am Ende des Arbeitszeugnisses, die nicht einklagbar ist. Wenn diese fehlt, weil der Arbeitnehmer durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisse "verbrannte Erde" hinterlassen hat, wirft das in jedem Fall ein schlechtes Licht auf den ehemaligen Mitarbeiter.
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