Bochum (dpa/tmn) – Putzen, Babysitten, Einkaufen - wer Unterstützung im Alltag braucht, kann eine Haushaltshilfe beschäftigen. Doch Vorsicht: Viele Haushaltshilfen in Deutschland versteuern ihre Umsätze nicht – und ihre Auftraggeber denken sich nichts dabei. Doch das ist unnötig.
Denn meist ist eine legal angestellte Haushaltshilfe nicht viel teurer als ein Schwarzarbeiter. Sollte der Auftraggeber jedoch dabei auffliegen, dass er jemanden schwarz beschäftigt, muss er mit Steuernachzahlungen und Bussgeldern rechnen.
Und eine weitere Gefahr droht, wenn sich die Haushaltshilfe bei ihrer Arbeit verletzt - etwa wenn die Putzfrau auf den Stuhl steigt, weil sie Gardinen aufhängen will und dabei fällt. Das gehe in 99,9 Prozent der Fälle gut, wenn aber doch etwas passiert, könne das Tausende Euro im Monat kosten, sagt Wolfgang Buschfort von der Minijob-Zentrale in Bochum. Die Zahlungen muss dann der Auftraggeber übernehmen, denn eine illegal beschäftigte Haushaltshilfe ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Auftraggeber müssen sich überlegen, welches Arbeitsverhältnis für ihre Situation die passende ist. Wer etwa zum Fensterreinigen, zum Babysitten, Einkaufen oder Putzen unregelmässig oder für wenige Stunden im Monat Hilfe benötigt, beauftragt idealerweise einen Selbstständigen. "Das ist ziemlich einfach", sagt Renate Daum von Stiftung Warentest. Hat die Haushaltskraft ein Gewerbe angemeldet, stellt sie ihre Tätigkeit einfach in Rechnung. Hier gilt: Bei Beträgen von bis zu 150 Euro muss der Gewerbetreibenden auf der Rechnung seinen Namen und seine Anschrift aufführen sowie das Datum und eine fortlaufende Rechnungsnummer. Auch die Art und Umfang der Leistung sollte er darauf schreiben sowie den genauen Betrag und den Mehrwertsteuersatz beziehungsweise den Hinweis auf die Steuerbefreiung. Bei höheren Beträgen sollte er auch die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.
Will der Auftraggeber die Ausgaben bei der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, muss er den Betrag überweisen. Denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Etwas aufwendiger ist die Beschäftigung eines Minijobbers - davon gibt es laut Minijob-Zentrale zurzeit in Deutschland 290 000. Stellt der Auftraggeber eine Person fest für einen Job an, zahlt er im Schnitt maximal 450 Euro im Monat. Der Arbeitgeber meldet das Arbeitsverhältnis bei der Minijob-Zentrale mit dem sogenannten Haushaltscheck-Verfahren an. "Das ist eine DIN A4-Seite, die kann man in fünf oder zehn Minuten ausfüllen", sagt Buschfort. Sämtliche Sozialabgaben leitet die Minijob-Zentrale an die entsprechenden Behörden weiter, ausserdem meldet sie ihn bei der Unfallversicherung.
Für Minijobber gelten geringere Sozialabgaben als für anderweitig Beschäftigte. Eine Beispielrechnung zeigt: Eine Haushaltshilfe verdient 300 Euro im Monat. Der Auftraggeber muss für einen Minijobber mit Sozialabgaben, Steuern und anderen Umlagen 338,70 Euro aufwenden. Vorausgesetzt, der Arbeitnehmer verzichtet auf den Beitrag zur Rentenversicherung - von dieser Pflicht kann er sich befreien lassen. Von diesen Aufwendungen kann der Auftraggeber allerdings 42,50 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen - somit kostet ihn die Haushaltshilfe nur 296,20 Euro pro Monat.
Verdienen Haushaltshilfen zwischen 450 und 850 Euro monatlich, sind sie sogenannte Midijobber - bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind sie begünstigt. "Der Arbeitgeber muss aber die vollen Abgaben zahlen", erklärt Nathalie Oberthür, Juristin in Köln.
Natürlich können Auftraggeber eine Haushaltshilfe auch in Voll- oder Teilzeit einstellen. "Das bringt allerdings einen höheren Abrechnungsaufwand mit sich", sagt Oberthür. Sie rät, die Lohnabrechnung von einem Steuerberater erstellen zu lassen. Der Arbeitgeber muss dann - anders als bei einem Minijob die Sozialabgaben und Lohnsteuer selbst an die zuständigen Stellen abführen. Ausserdem muss er einmal im Jahr eine Meldung an die gesetzliche Unfallversicherung machen und die Beiträge dafür zahlen.
Welche Ansprüche haben Haushaltshilfen?
Der Minijobber hat die gleichen Rechte wie alle Arbeitnehmer - er kann also auch Urlaub nehmen. Ausserdem hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, erklärt Wolfgang Buschfort von der Minijob-Zentrale. "Die Auftraggeber erhalten aber 80 Prozent ihrer Auslagen zurück."
Auch in Teilzeit beschäftigten Haushaltshilfen steht Urlaub zu. "Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das laut Gesetz 20 Tage", erklärt die Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Im Krankheitsfall sei der Arbeitgeber verpflichtet, sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung zu leisten. "Als Kleinbetrieb erhält man die Leistungen aber zumindest teilweise von der Krankenkasse zurück", sagt die Juristin. © dpa
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