Hamburg (dpa/tmn) - Arbeit und Freizeit sind zwei verschiedene Paar Schuhe. "In seiner Freizeit kann der Arbeitnehmer das machen, was er möchte", sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.

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Jeder darf also feiern, so viel er will. Auch wenn die Kollegen oder die Chefin das mitkriegen sollten. Ein Partyvideo, sogar wenn dort erheblicher Alkoholkonsum zu sehen sei, darf daher keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben, erklärt Anwalt Fuhlrott.

Es gibt Grenzen: Manche Dinge haben doch Auswirkungen

Das Ganze geht sogar so weit, dass eine in der Freizeit begangene Straftat zunächst einmal nichts mit der Arbeit zu tun hat. Hier sind Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig.

Ausnahme: Das Verhalten wirkt sich auf die Arbeitsleistung aus oder kann auf den Arbeitgeber zurückfallen. Etwa dann, wenn jemand in Dienstkleidung eine Scheibe einschlägt oder wenn in sozialen Medien im Zusammenhang mit rassistischen Äusserungen der Firmenname fällt.

Je höher ein Arbeitnehmer im Betrieb steht, desto grösser ist laut Fuhlrott allerdings seine Loyalitätspflicht und desto massiver ein möglicher Autoritätsverlust. Auf der anderen Seite darf auch ein Arbeitgeber nicht ins Blaue hinein die sozialen Medien nach anrüchigen Videos oder Äusserungen durchforsten.

© dpa-infocom, dpa:220823-99-489402/2  © dpa

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