Dienstwagennutzer müssen ihre privaten Fahrten versteuern. Mit welcher Methode man am günstigsten wegkommt und wann der perfekte Startzeitpunkt ist - hier gibt es die Antworten.

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Das Fahren eines Firmenwagens bringt privat einen enormen Vorteil. Diese Fahrten müssen jedoch versteuert werden. Nur wie? Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, weiss der Experte. Das Problem: Miteinander kombiniert werden dürfen diese nicht.

"Der Dienstwagennutzer sollte sich daher rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Methode angewendet werden soll", rät Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Wie berechne ich die Fahrtenbuch-Methode beim Firmenwagen?

Dienstwagenfahrer haben die Wahl: Auf der einen Seite steht die pauschale Methode mit der 1-Prozent-Regelung, auf der anderen die Fahrtenbuch-Methode. "In der Regel lohnt sich die Fahrtenbuch-Methode immer dann, wenn das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt wird", erklärt Nöll.

Hohe Reparatur- oder Versicherungskosten des Fahrzeugs können aber beispielsweise dazu führen, dass die 1-Prozent-Regelung günstiger als die Fahrtenbuchmethode ist.

Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich

Im Einzelfall würde es darauf ankommen, wie intensiv das Fahrzeug beruflich genutzt wird, ob ein neues oder gebrauchtes Modell erworben wurde und ob es bereits abgeschrieben ist. Die Berechnungsmethode kann während des Kalenderjahres nur gewechselt werden, wenn ein neuer Firmenwagen gestellt wird.

Deshalb gilt: Soll der geldwerte Vorteil 2020 nach der Fahrtenbuch-Methode berechnet werden, muss ein solches ab dem 1. Januar ordnungsgemäss geführt werden. Nachträglich darf nicht korrigiert werden.

Der Experte rät: Doppelt hält besser

Für Unentschlossene gibt es aber eine Lösung, auf die BVL-Geschäftsführer Nöll hinweist. Demnach sei es grundsätzlich nicht notwendig, sich im Vorfeld darauf festzulegen, welche Berechnungsmethode man für die Einkommensteuererklärung zugrunde legen möchte.

Es würde nichts dagegensprechen, "das gesamte Jahr über ein Fahrtenbuch zu führen", so Nöll. Stellt man am Ende des Jahres fest, dass die 1-Prozent-Regelung günstiger ist, kann sie in der Steuererklärung angewendet werden - und das Fahrtenbuch wird nicht beachtet. (cos/dpa)

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