Chemnitz/Berlin - Ist ein Student zwar an einer Hochschule eingeschrieben ist, studiert aber nicht, kann er Hartz IV in Anspruch nehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Sachsen (Az. L 7 AS 833/19) verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Geklagt hat ein Mann, der die von der Behörde überwiesenen Sozialleistungen zurückzahlen sollte. Der Grund: Während seines Hartz-IV-Bezugs war der Mann zeitweise immatrikulierter Student. In seinen Anträgen hatte er das nicht angegeben.
Die Behörde war der Ansicht, ihm stünden die Sozialleistungen nicht zu und er hätte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen müssen.
Entscheidend ist die Teilnahme am Studium
Der Mann argumentierte, nur formal eingeschrieben zu sein, eine Vorlesung habe er nie besucht und somit auch nicht sein Studium betrieben. Ihm sei es allein darum gegangen, das Essen in der Mensa zum Studentenpreis zu bekommen.
Das Gericht gab dem Mann recht. Zwar seien Personen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähig wären, grundsätzlich von Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen. Entscheidend sei aber, ob die Person auch wirklich unter die Bafög-Förderung fiele.
Voraussetzung dafür ist nicht nur die Immatrikulation, sondern auch die aktive Teilnahme am Studium. Letzteres sah das Gericht in dem Fall nicht als gegeben. Daher entfalle auch der Anspruch auf Hartz IV nicht.
Das Urteil stammt vom 7. April 2022. © dpa
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