Der Kindergarten streikt, die Oma ist krank oder kein Hundesitter ist zu finden... Da kommt manch ein Mitarbeiter auf die Idee, Kind oder Hund ins Büro mitzunehmen. Doch es bleibt die Frage: Was muss der Arbeitgeber akzeptieren? Was kann er untersagen? Und welches Verhalten verstösst gegen den guten Ton?

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"Grundsätzlich darf ein Mitarbeiter nichts an seinen Arbeitsplatz mitnehmen, was seine Arbeit behindert, erschwert oder gar verhindert", betont der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Patrick Pfalzgraf aus Hannover. Und das gelte für Kinder und Haustiere gleichermassen. "Kann ein Mitarbeiter keine Kinderbetreuung organisieren, so muss er natürlich mit seinem Vorgesetzten absprechen, ob er ausnahmsweise das Kind mit ins Büro nehmen kann. Ist der Chef aber dagegen, hat der Elternteil keinen Anspruch darauf, es dennoch zu tun." Allerdings kann er sich mit seinem Arbeitgeber darauf einigen, einen Urlaubstag oder einen Tag unbezahlter Freistellung zu nehmen.

"Ist der Arbeitgeber weder bereit, die Anwesenheit des Kindes am Arbeitsplatz zuzulassen noch willens, seinem Mitarbeiter frei zu geben, darf dieser dennoch nicht einfach seiner Arbeit fernbleiben", betont der Rechtsanwalt. Denn so etwas kann eine Abmahnung oder unter Umständen gar eine Kündigung nach sich ziehen. "Liegt ein besonderer Notfall vor, der nicht von den Eltern zu vertreten ist - wie etwa ein Streik oder ein plötzlicher Wegfall der Betreuung - könnten die Eltern gegebenenfalls einen Anspruch auf Freistellung haben. Dieses hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einschlägige Urteile dazu gibt es aber noch nicht." In jedem Fall muss aber der Arbeitgeber informiert werden.

Stellt sich der Arbeitgeber ganz quer, gibt es für den äussersten Notfall noch einen Schachzug: "Beantragen Sie mit Hilfe eines Anwalts oder der Gewerkschaft eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Arbeitsgericht", erklärt Pfalzgraf. "Bei antragsgemässer Entscheidung, die vom Arbeitsgericht sehr kurzfristig getroffen werden kann, sind Sie berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen."

Anders sieht die Sache aus, wenn der Hundesitter streikt ... denn eine Mitnahme von Haustieren muss der Arbeitgeber nicht akzeptieren. Auch die Möglichkeit der Freistellung entfällt in solchen Fällen, betont Pfalzgraf: "Haustiere sind juristisch wie Sachgegenstände zu behandeln. Wenn man sich eine Sache anschafft und deswegen nicht zur Arbeit erscheint, handelt es sich um ein unentschuldigtes Fernbleiben. Das Risiko trägt in diesem Fall der Mitarbeiter."

Nicht alles, was vom Chef erlaubt ist, ist allerdings auch gern gesehen. Deshalb rät die Berliner Benimm-Expertin Nandine Meyden zu gegenseitiger Rücksicht: "Wenn der Chef eine Mitnahme eines Kindes erlaubt, heisst das noch lange nicht, dass es angemessen ist, jede Woche sein Kind mitzubringen. Das sollte wirklich nur die Ausnahme bleiben." Wichtig sei, das Entgegenkommen der Kollegen nicht zu sehr zu strapazieren und deren Arbeit so wenig wie möglich zu stören.

Und was ist mit anderen Mitbringseln wie Fotos oder Andenken? Pfalzgraf: "Natürlich können Arbeitnehmer einen privaten Stift oder Fotos ihrer Kinder mitbringen." Allerdings hat der Arbeitgeber bei der Gestaltung des Arbeitsumfelds seiner Mitarbeiter ein Wort mitzureden. Handelt es sich etwa um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Bereich, könnten für ihn schon ein paar private Fotos zu viel des Guten sein. "In einem nichtöffentlichen Büro wird ein Arbeitgeber wohl zwei Einkaufstüten unterm Schreibtisch akzeptieren, zwei Umzugskartons dagegen sicher weniger."

Nandine Meyden empfiehlt, in jedem Fall auf das betriebliche Umfeld zu achten: "Fragen Sie sich zuerst, ob der betreffende Gegenstand eine Belästigung ist. Das wäre etwa der Fall, wenn Sie im Büro eine ganze Tüte voll Knoblauch zwischenlagern. Denken Sie darüber nach, ob Sie Ihr eigenes Verhalten bei einem Kollegen akzeptieren würden."

Und wie steht es mit Besuchern? "Sie haben keinen Anspruch darauf, bei sich im Büro Besucher empfangen zu dürfen", erklärt Pfalzgraf. "Wenn der Arbeitsplatz aber öffentlich zugänglich ist, gibt es da natürlich kein Problem - vorausgesetzt, der Besuch findet nicht während der Arbeitszeit statt, stört andere nicht bei der Arbeit und behindert auch keine Kunden." Bei jedem Besuch sollte vorher immer der Vorgesetzte informiert werden. "Denn wenn Sie während Ihrer Arbeitszeit privat Gäste empfangen und damit nicht ihrer geschuldeten Arbeit nachkommen, ist das - streng genommen - ein Arbeitszeitbetrug."

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