Hamm (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen ein Arbeitszeugnis mit einer untypischen Unterschrift nicht akzeptieren. Der Geschäftsführer darf ein Zeugnis weder mit einem einzigen Buchstaben, noch mit dem ganzen Namen quer zum Text unterschreiben.
Der Deutsche Anwaltverein weist auf folgendes Urteil hin, das vom Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 4 Ta 118/16) gesprochen wurde: In dem verhandelten Fall hatte das Arbeitszeugnis einer Frau keine richtige Unterschrift des Geschäftsführers. Dort stand lediglich der Buchstabe "H.". Der Mann verteidigte sich damit, dass das wegen eines Schlüsselbeinbruchs nicht anders möglich gewesen sei. Das erneut ausgefertigte Zeugnis wurde zwar mit der echten Unterschrift versehen. Nun stand der Namen jedoch quer zum Zeugnistext.
Die Frau hat Anspruch auf ein ordnungsgemäss unterschriebenes Zeugnis, entschied das Gericht. Durch die unübliche Unterschrift könnten beim Leser Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses bestehen. Daher müssten Zeugnisse so unterschrieben werden wie andere wichtige betriebliche Dokumente. Nach Auffassung des Gerichts könnte man ansonsten meinen, dass derjenige, der das Zeugnis unterschrieben hat, sich von dem Zeugnistext distanzieren will. © dpa
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