Hamm/Berlin - Ist eine Kündigung nicht richtig unterschrieben, kann sie unwirksam sein. Ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen reicht dabei zum Beispiel als Unterschrift nicht aus, wie ein Urteil (Az: 17 Sa 1400/21) des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt.
In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. In der Unterschriftenzeile stand ein handschriftliches Zeichen, das aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einen einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand.
Unterschrift soll Rechtssicherheit gewähren
Der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter sah das als Verstoss gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben und klagte. Mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Kündigungen für unwirksam. In der Folge bleibt der Kläger bis zu einer möglichen neuen ordnungsgemässen Kündigung angestellt.
Das Schriftzeichen war nach Ansicht des Gerichts keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe. Eine Unterschrift auf Kündigungsschreiben ist aber erforderlich, um Rechtssicherheit und eine Beweiserleichterung bei Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten.
Aus der vorliegende Paraphe liess sich nach Einschätzung des Gerichts kein Name deuten - zumal der Nachname der unterschreibenden Person aus zwölf Buchstaben bestand. Die Richter befanden, dass "die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht ansatzweise erkennbar" sei. © dpa
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