Mönchengladbach (dpa/tmn) - Auch wenn nichts zu tun ist, dürfen Leiharbeitsfirmen ihren Angestellten unter Umständen nicht einfach so kündigen. Die fehlende Einsatzmöglichkeit allein rechtfertigt noch keine Kündigung - auch die Rahmenbedingungen spielen eine Rolle. Das geht aus einem Urteil hervor.
Die Klägerin in dem Fall am Arbeitsgericht Mönchengladbach arbeitete seit 2013 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und war seitdem durchgehend als Kassiererin bei einem Einzelhändler im Einsatz. Zum Jahresende 2017 hatte der Einzelhändler angeblich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die Frau. Die Zeitarbeitsfirma kündigte ihr daraufhin zum 31. Dezember 2017 - versprach aber gleichzeitig, sie am 2. April 2018 wieder einzustellen.
Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin. Ihr Argument: Einzelhändler und Zeitarbeitsfirma hätten ihr nur gekündigt, um ihr nicht das gleiche Gehalt zahlen zu müssen wie der Stammbelegschaft des Einzelhändlers. Seit dem 1. April 2017 haben Leiharbeiter laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nach spätestens neun Monaten in einem Betrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie reguläre Angestellte. Zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember liegen exakt neun Monate.
Das Gericht gab der Klage statt: Eine fehlende Einsatzmöglichkeit von drei Monaten und einem Tag reiche in diesem Fall nicht aus. Sinn des AÜG sei unter anderem, den Einsatz von Leiharbeitern für Daueraufgaben zu vermeiden. Die Klägerin war in diesem Fall aber seit fünf Jahren fast ausschliesslich beim gleichen Einzelhändler tätig. Würde in einem solchen Fall allein eine fehlende Einsatzmöglichkeit für die Kündigung ausreichen, wäre das Kündigungsschutzgesetz praktisch aufgehoben. Die Kündigung ist damit unwirksam. © dpa
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