Hamburg/Stuttgart - Ob es nun schräge Hobbys, unvorteilhafte Partyvideos im Netz oder ausgedehnte Feiertouren am Wochenende sind: Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben Arbeitnehmer dafür in der Regel nicht zu befürchten.

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Denn wie sie ihre Freizeit gestalten, ist im Grundsatz ihre Sache. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Michael Fuhlrott vom Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hin. Der Arbeitnehmer schulde keine "redliche" oder "tadellose" Lebensführung. Und in dessen Privatleben dürfe der Arbeitgeber auch nicht durch betriebliche Vorgaben "hineinregieren".

Hat das Verhalten Auswirkungen aufs Arbeitsverhältnis?

Das gilt selbst dann, wenn Arbeitnehmer in ihrer Freizeit Straftaten begehen. "Für das Arbeitsverhältnis dürfen hieraus im Grundsatz keine Konsequenzen folgen, auch wenn das Verhalten natürlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann", so der Arbeitsrechtler. Allerdings mit einer Ausnahme: Gibt es Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber handeln.

Einer Busfahrerin, die etwa volltrunken in der Freizeit Auto fährt, ihren Führschein verliert und dann nicht mehr die berufliche Tätigkeit ausüben kann, droht ebenso die Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 27/14), wie einem Manager, der auf der betrieblichen Weihnachtsfeier Kolleginnen sexuell belästigt (ArbG Berlin, Az.: 28 BV 17992/11).

Auch ein Bahnschaffner, der in sozialen Medien mit einem Foto in Dienstuniform oder unter Nennung seines Arbeitgebers im Profil volksverhetzende Äusserungen tätigt, riskiert seinen Job (LAG Sachsen, Az.: 1 Sa 515/17).

Doch wie sieht das aus, wenn man öffentlich den Arbeitgeber kritisiert? Auch im Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer im Grundsatz seine Meinungsäusserungsfreiheit zu. "Danach ist selbst öffentliche Kritik am Arbeitgeber erlaubt", so Fuhlrott. Diese muss aber massvoll erfolgen. Und die Pflicht zur Loyalität steige mit der Position: Eine Prokuristin ist stärker zur Rücksichtnahme verpflichtet als der Pförtner.  © dpa

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