München/Berlin - Wer sich scheiden lassen möchte, muss vorher mindestens ein Jahr getrennt von seinem Ehepartner gelebt haben und eine klare Trennungsabsicht erkennen lassen. Zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus und lehnt anschliessend jeden weiteren Kontakt ab, ist ein solcher Trennungswillen klar erkennbar, entschied das Amtsgericht München (Az: 554 F 3511/24). Über den Beschluss informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Im konkreten Fall wollte eine Ehefrau gut drei Jahre nach dem Auszug und Kontaktabbruch ihres Ehemanns erreichen, dass der ihr zugegangene Scheidungsantrag abgelehnt wird.
Auch der kulturelle Hintergrund änderte nichts
Ihrer Meinung nach war das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, weil es erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags an sie begonnen habe. Bis dahin habe die Frau nicht erkennen können, dass ihr Mann die Scheidung wolle, weil er beim Auszug nur erklärt habe, getrennt wohnen zu wollen. Bei ihrer Begründung verwies die Frau auf ihren indischen Kulturhintergrund, in dem arrangierte Ehen mitunter in getrennten Haushalten geführt würden.
Dem Gericht genügte diese Argumentation - auch unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten - nicht. Der Trennungswille des Mannes sei für die Frau seit mehr als einem Jahr erkennbar gewesen. Nicht nur, weil der Mann bereits drei Jahre vor Einreichung des Scheidungsantrags ausgezogen sei. Sondern auch, weil er anschliessend jeglichen Kontakt ablehnte und seine Frau weder persönlich noch wirtschaftlich unterstützte. Das Gericht liess den Scheidungsantrag daher zu und löste die Ehe. © Deutsche Presse-Agentur
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