Taschengeld ist ein heikles Thema: Ab wann sollte mein Kind welches bekommen und wie viel? Und was ist eigentlich der Taschengeldparagraph? Wir geben Antworten.

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Es ist ein ewig aktuelles Thema: Taschengeld. Eltern gehen auf verschiedenste Art und Weise damit um: Manche lassen ihren Sprössling sich das Geld im Haushalt erarbeiten, andere geben es freimütig heraus. Welche Methode die richtige ist, ist strittig. Doch gibt es Richtwerte, was die Höhe des Taschengelds betrifft? Welche Summe ist für welches Alter angemessen? Und was steht eigentlich dazu im Gesetz? Wir liefern einige Antworten und Denkanstösse.

Taschengeld als Belohnung oder regelmässige Zahlung

Ob Eltern ihren Kindern Taschengeld zahlen oder nicht, ist vollkommen ihnen überlassen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Allerdings ist es wichtig, Kinder an den verantwortungsvollen Umgang mit Geld heranzuführen. Hierbei haben viele Familien unterschiedliche Ansätze: So gibt es Eltern, die kein Taschengeld zahlen, dafür aber Arbeiten im Haushalt vergüten und dem Kind dafür Geld geben. So stellen sie gleichzeitig sicher, dass sich der Nachwuchs bei der Hausarbeit beteiligt. Allerdings sollten Kinder lernen, dass ihnen im späteren Leben auch keiner etwas schenkt, nur weil sie ihre Wohnung putzen. Deshalb praktizieren manche Eltern eine abgeschwächte Form dieser Variante und belohnen ihre Kinder lediglich für Aufgaben, die nicht alltäglich sind.

Andere Eltern zahlen ihren Kindern lieber wöchentlich oder monatlich einen festen Betrag und erwarten dafür, dass freiwillig im Haushalt geholfen wird. Welche Variante man nutzt, müssen Eltern letztlich für sich entscheiden.

Hat man sich allerdings dafür entschieden, Taschengeld zu zahlen, stellt sich einem unweigerlich die Frage: Welcher Betrag ist ab welchem Alter angemessen?

Ab wann zahlt man Taschengeld?

Allzu früh sollten Sie Ihrem Kind kein Taschengeld geben: Es würde weder den Wert des Geldes einschätzen können, noch wissen, was es damit anfangen soll. Sinnvoll ist es, etwa mit der Einschulung damit zu beginnen. Das Kind lernt zu dieser Zeit, mit Zahlen umzugehen und hegt bereits erste kleinere Wünsche, die es sich dann selbst erfüllen könnte (Spielzeug, Süssigkeiten).

Zu Beginn ist es ratsam, Ihren Kindern nur wöchentlich kleinere Beträge zukommen zu lassen: Erst später werden sie lernen, höhere Beträge über einen längeren Zeitraum zu verwalten. So kann das Kind ab zehn oder elf Jahren auch grössere Summen in monatlichen Abständen erhalten.

Wie viel Taschengeld ist angemessen?

Die Höhe des Taschengelds hängt natürlich wesentlich von der finanziellen Situation der Eltern ab. Auch die Anzahl von Geschwistern spielt eine Rolle. Für grobe Richtwerte kann man die Taschengeldtabelle des Jugendamtes zu Rate ziehen. Diese spricht nach Alter gestaffelt Empfehlungen über die Höhe des Taschengeldes und die Auszahlungshäufigkeit aus.

Taschengeldtabelle des Jugendamts

Im Folgenden sehen Sie in einer Übersicht, wie viel Taschengeld das Deutsche Jugendinstitut im Jahr 2019 empfiehlt:

AlterTaschengeld
unter 6 Jahre0,50-1 Euro wöchentlich
6–7 Jahre1-2 Euro wöchentlich
8–9 Jahre2-3 Euro wöchentlich
10–11 Jahre15,50-20,50 Euro monatlich
12–13 Jahre20,50-25,50 Euro monatlich
14–15 Jahre25,50-38 Euro monatlich
16–17 Jahre38-61 Euro monatlich
18 Jahre61-76 Euro monatlich

Der Taschengeldparagraph

Doch was dürfen Kinder von ihrem Taschengeld eigentlich kaufen? In Deutschland sind Kinder und Jugendliche nämlich nur bedingt geschäftsfähig. Das heisst: Kaufgeschäfte oder sonstige Verträge sind nicht oder nur mit vorheriger Zustimmung durch die Eltern rechtens. So sind Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig, das heisst sie dürfen gar keine Rechtsgeschäfte abschliessen. Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren indes sind beschränkt geschäftsfähig. Für sie bedeutet das, dass fast alle Rechtsgeschäfte, die sie tätigen, zunächst schwebend unwirksam sind und der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.

Die Ausnahmen definiert § 110 des BGB – eben der sogenannte Taschengeldparagraph: Er besagt, dass Minderjährige, die sich von Geld, das ihnen Dritte (etwa Eltern oder Verwandte) zur freien Verfügung überlassen haben, kaufen können, was sie möchten. Auch ohne ausdrückliche Erlaubnis der Eltern im jeweiligen Geschäft. Durch diesen Paragraphen entfällt quasi die Zustimmung des Vormunds. Das betrifft allerdings nur Anschaffungen, die im Rahmen des gewährten Taschengeldes liegen. Haben die Eltern jedoch den Kauf zu teurer Waren verboten, so können sie noch immer ihr Veto einlegen und das Rechtsgeschäft wird unwirksam.  © 1&1 Mail & Media

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