Berlin (dpa/tmn) - Ein Passagier verpasst einen Anschlussflug, weil sich der Zubringer verspätet: In diesem Fall muss die Airline des ersten Fluges eine Entschädigung wegen Verspätung zahlen - und zwar auch dann, wenn sie den Weiterflug nicht durchgeführt hat, entschied das Landgericht Berlin.
In dem verhandelten Fall (Az.: 57 S 18/14) hatten die Kläger die Fluggesellschaft ihres Zubringers auf eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht verklagt. Sie hatten ihren Anschlussflug verpasst und waren so erst mit 25 Stunden Verspätung am Urlaubsort eingetroffen. Ab drei Stunden Verspätung steht Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Die erste Airline war zwar für den zweiten Flug nicht verantwortlich - aber durchaus für die Gesamtverspätung der Flugreise, entschied das Gericht. Somit musste sie die Entschädigung bezahlen.
Für den Kunden spiele es nämlich keine Rolle, ob beide an der Flugreise beteiligten Airlines Codeshare-Partner sind und somit gemeinsam Flüge anbieten - oder eben nicht, wie in diesem Fall. Weil die beklagte Airline einen der zwei Teilflüge durchgeführt habe, sei sie - mit Blick auf den Gesamtflug - ebenfalls ausführendes Luftfahrtunternehmen und müsse die Entschädigung zahlen. Das Landgericht Berlin weicht hier von anderen Urteilen ab, die Zubringer-Airlines von der Zahlung befreiten, wenn diese den Anschlussflug nicht durchgeführt hatten. © dpa
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