Düsseldorf - Sitzen Passagiere wegen Eis oder Schnee am Flughafen fest, muss die Airline sich um eine angemessene Verpflegung kümmern. Bei Verspätungen ab zwei Stunden muss sie kostenfreie Betreuungsleistungen anbieten, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das können etwa Mahlzeiten und Getränke sein - in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Strandet man über Nacht, zählen auch Hotelübernachtungen dazu.
Fällt der Flug aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, muss die Airline ausserdem eine alternative Beförderung anbieten - sei es durch eine Umbuchung auf andere Flüge oder etwa die Umwandlung des Tickets in eine Bahnfahrkarte.
Wenn ein Flug storniert wird oder sich um mehr als fünf Stunden verspätet, haben Passagiere neben der Ersatzbeförderung noch eine zweite Option: Das Geld zurückverlangen. Dann müssen sie sich selbst darum kümmern, wie sie ans Ziel kommen.
Keine Entschädigung bei eingeschränktem Flughafenbetrieb
Und was ist mit Entschädigung? Ist aufgrund von Glatteis der Flughafenbetrieb eingeschränkt, ist das ein aussergewöhnlicher Umstand. Das heisst, dass Passagieren dann keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.
Anders kann der Fall liegen, wenn etwa nicht genügend Enteisungsmittel zur Verfügung stand. Bei solch einer "mangelhaften Vorbereitung auf Winterwetter" können laut Verbraucherzentrale sehr wohl Entschädigungsansprüche bestehen.
Bahn: Erstattungen bei Verspätung
Bei der Bahn gilt: Bei Verspätungen ab einer Stunde können sich Reisende 25 Prozent des Ticketpreises erstatten lassen - unabhängig davon, ob widrige Wetterbedingungen der Grund dafür waren. Ab zwei Stunden sind es 50 Prozent. Der Rat der Verbraucherschützer: Man sollte sich die Verspätung im Zug oder im Bahnhof durch das Bahnpersonal schriftlich bestätigen lassen.
Am schnellsten erhalte man die Erstattung, wenn man das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular mit dem Antrag auf Entschädigung mitsamt der Bestätigung des Zugpersonals im Reisezentrum am Bahnhof abgibt, rät die Stiftung Warentest. Das Formular kann man auch per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte der Bahn in Frankfurt schicken.
Wer ein Kundenkonto bei "bahn.de" hat, kann die Entschädigung auch auf digitalem Weg beantragen. Auf seiner Website listet der Konzern Optionen auf, wie man Entschädigungsansprüche geltend machen kann. © dpa
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