Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Fluggast erscheint nicht zum Boarding, sein Gepäck muss wieder ausgeladen werden, die Flugreise verzögert sich deutlich: In diesem Fall muss die Airline eine Entschädigung zahlen. Sie kann sich nicht auf aussergewöhnliche Umstände berufen.

Mehr zum Thema Reise

In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hatte der Kläger einen Flug von Frankfurt über Paris nach Zypern gebucht. Laut Fluggesellschaft erschienen in Frankfurt drei bereits eingecheckte Passagiere nicht am Flugsteig.

Aus Sicherheitsgründen musste ihr Gepäck wieder ausgeladen werden. So verzögerte sich der Abflug. Der Kläger verpasste seinen Anschluss in Paris und erreichte Zypern erst mit mehr als drei Stunden Verspätung.

Der Mann forderte von der Airline vor Gericht eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht - und bekam Recht. Der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheine, sei gewöhnlich. Er entbindet die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht (Az.: 29 C 1685/15 (21). Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".  © dpa

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.