Mutter mit Kind am Strand
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Nicht nur Muscheln, sondern auch Plastikteile oder Glasstücke sowie Gegenstände, die über Bord gegangen sind - all das zählt zu Treib- oder Schwemmgut. Darunter versteht man Dinge, die im Meer oder Binnengewässer an der Wasseroberfläche treiben. Befinden sie sich auf offener See, dann handelt es sich um Seetrift. Angespültes Treibgut wird als Strandgut bezeichnet.
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Strandgut gerät zunehmend ins Visier von Künstlern und Sammlern, die Treibholz oder Muscheln zu Kunstobjekten verarbeiten und dann an Touristen verkaufen. Auch viele Urlauber wollen die Erinnerung an Sonne, Strand und Meer einfangen und mit in die Heimat nehmen.
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Wie beliebt das Strandgut ist, zeigen Gruppen in den sozialen Medien: Fast 28.000 Mitglieder tummeln sich etwa in der Facebook-Gruppe "Strandfunde - Seeglas, Fossilien, Steine und Meer". Dort teilen sie ihre Schätze miteinander, sprechen über Strandgut - und immer wieder kommt es zu hitzigen Diskussionen darüber, ob und wie viel jeder vom Strand mitnehmen sollte.
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Die Debatten werden nicht ohne Grund geführt, denn nur wenige kennen die Regelungen zur Strandgut-Mitnahme. In Deutschland sind die Regeln klar: An Stränden der Ost- und Nordsee und in dortigen Naturschutzgebieten dürfen Urlauber Sand, Muscheln, Fossilien und Steine nur in geringen Mengen für private, nicht kommerzielle Zwecke sammeln. Kleine Mengen sind also erlaubt.
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In manchen Gemeinden an Nord- und Ostsee werden zudem Wellenbrecher aus Steinen und Geröll zum Schutz vor Sturmfluten aufgetürmt. Auch in diesem Fall ist das Entfernen von Strandgut verboten. Achten Sie deshalb bitte immer auf die örtliche Beschilderung, bevor Sie Steine entfernen oder mitnehmen.
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Was erlaubt ist, hängt letztendlich vom Urlaubsziel ab. Je nach Destination gibt es unterschiedliche Regelungen. In vielen Ländern steht schon das Sammeln von kleinen Steinen oder Muschel unter Strafe. Darunter auch beliebte Reiseländer wie Italien, die Türkei oder Ägypten. In Thailand, Mexiko und den USA ist nur das Mitnehmen von Muscheln verboten, die unter Artenschutz stehen.
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In Frankreich, Griechenland, Kroatien, Portugal und Spanien ist das Sammeln von Muscheln grundsätzlich erlaubt. Allerdings gilt dort, wie an der Ost- und Nordsee auch, dass es sich dabei nur um geringe Mengen zum privaten Gebrauch handeln darf. Von Fechterschnecken und Riesenmuscheln darf man zudem nur jeweils drei Exemplare mitnehmen. 
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Doch was in anderen Ländern erlaubt ist, mit in den Flieger zu nehmen, darf in Deutschland möglicherweise gar nicht eingeführt werden. Haben Sie so ein Souvenir in der Tasche, kann es sein, dass Sie es beim Zoll am Flughafen abgeben müssen. Im schlimmsten Fall drohen Hunderte Euro Bussgeld, wenn das Mitbringsel unter das Artenschutzgesetz fällt.
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Beachten Sie beim Sammeln zudem, dass Sie Schneckenhäuser besser nicht einpacken. Viele davon geben Einsiedlerkrebsen noch einen Lebensraum. Aber auch Seesterne, Korallen oder Seeigel können unter Artenschutz stehen. Fangen Sie auch nichts Lebendiges und nehmen Sie keine leblosen Überreste mit. Um auf Nummer sicher zu gehen und keine bedrohten Arten mitzunehmen, sollten Sie sich vorab informieren.
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Da jedes Land seine eigenen Vorschriften hat, kann es nicht schaden, sich vorab über die Regeln in dem Urlaubsland zu informieren. Werfen Sie ausserdem zur Sicherheit einen Blick auf die Webseite "Artenschutz im Urlaub": Dort erhalten Sie einen Überblick, welche geschützten Tiere und Pflanzen im Urlaubsland zu finden sind oder verkauft werden, aber nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen.
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Doch nicht nur Muscheln sind als Souvenir beliebt. Auch Sand bringen viele gerne von ihrem Urlaubsort mit. An der deutschen Nord- und Ostseeküste etwa spricht nichts dagegen - vorausgesetzt, der Sand wird nicht im Naturschutzgebiet gesammelt. Auch in Spanien, Portugal, Frankreich und Kroatien ist es erlaubt, Sand in kleinen Mengen für den privaten Gebrauch einzupacken.
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In Italien hingegen ist es verboten, ein bisschen Strand mitzunehmen oder abzufüllen. Besonders streng wird die Sache auf der Insel Sardinien gehandhabt. Jede Veränderung der Sandstrände oder die Mitnahme von Sand, Kiesel oder Quarzgestein ist dort gesetzlich verboten und wird mit hohen Geldstrafen geahndet. Kameras an den Stränden sorgen dafür, dass das Verbot eingehalten wird.
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Auch in Griechenland, der Türkei, auf den Malediven, in Ägypten, Thailand und auf den Philippinen dürfen Urlauber die wundervollen Sandstrände nur vor Ort geniessen. Die Mitnahme von Sand ins Heimatland ist strengstens verboten!
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Tote Korallenstücke eignen sich ebenso wenig als Souvenir. Viele Arten sind geschützt, ausserdem bildet sich aus dem weissen Kalkgerüst der Strand des nächsten Jahres. Insbesondere Steinkorallen sind tabu, weil sie massgeblich zur Entstehung von Riffen beitragen. Um welche Koralle es sich bei Ihrem Fundstück handelt, erfahren Sie auf einer gemeinsamen Internetseite des Bundesamts für Naturschutz und des Zolls.
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In Griechenland, im Vereinigten Königreich, in Italien und der Türkei ist zudem die Mitnahme von Kieseln oder (Quarz-)Steinen nicht gestattet und hat Geldstrafen zur Folge. Lassen Sie vor allem in der Türkei die Finger von Steinen. Diese gelten als Kulturgut und sind staatliches Eigentum. Wenn Sie damit an der Grenze gefasst werden, könnten Sie sogar theoretisch eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren bekommen.
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Auf hoher See geht immer wieder auch mal etwas Frachtgut über Bord. So wie etwa bei der Havarie des Frachters MSC Zoe 2019 vor der niederländischen Küste. In der Folge wurden Container an eine niederländische Insel, aber auch an die deutsche Küste gespült. Den Inhalt darf der Finder nicht einfach behalten. Seit 1990 unterliegt dieses Strandgut nämlich dem normalen Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Finden Sie angeschwemmtes Spielzeug, Fernseher oder andere Waren, müssen Sie den Fund bei der zuständigen Behörde melden, wenn der Wert 10 Euro übersteigt. Meist ist das die Polizei der jeweiligen Gemeinde. Nicht anzeigen müssen Sie sogenannte "Kleinfunde", also Gegenstände mit einem Wert von unter 10 Euro.
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Findet sich der Eigentümer, haben Sie bei der Übergabe Anspruch auf Finderlohn. Wenn Sie die Sache bereits verkauft haben, müssen Sie dem Eigentümer hingegen den Erlös ausbezahlen. Wird der Fund unterschlagen, folgt laut Paragraf 246 Strafgesetzbuch eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Sie sehen: Strandgut einfach mitzunehmen, kann Sie teuer zu stehen kommen.
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Anders sieht die Lage aus, wenn Sie einen sogenannten "Schatz" gefunden haben. Darunter versteht man eine Fundsache, die lange verborgen war und deren Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. In dem Fall darf sich der Finder automatisch über Hälfte des Sachwertes freuen. Die andere Hälfte erhält der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Sache gefunden wurde.