Hannover (dpa/tmn) - Die Piloten der Lufthansa wollen am Mittwoch (10. September) in München streiken. Wenn deshalb Flüge ausfallen oder sich massiv verspäten, sind Fluggäste nicht ohne Rechte. Über diese klärt Reiserechtler Paul Degott auf.
Worauf müssen sich Fluggäste einstellen?
Wie viele Flüge vom Streik betroffen sein werden, stand am Dienstagvormittag (9. September) noch nicht fest. "Für den Streikzeitraum ist mit erheblichen Beeinträchtigungen des Lufthansa-Flugbetriebs zu rechnen, vor allem auf Strecken von und nach München", heisst es auf der Lufthansa-Homepage. Das Frankfurter Lufthansa-Drehkreuz werde aller Voraussicht nach weitestgehend nicht von dem Streik betroffen sein. Das gelte auch für die Verbindungen der anderen Airlines der Lufthansa Gruppe. Ein Sprecher der Lufthansa riet dazu, sich auf der Lufthansa-Homepage auf dem Laufenden zu halten. Ein Sonderflugplan für den Streikzeitraum soll schnellstmöglich unter www.lufthansa.com/de/de/Fluginformationen veröffentlicht werden.
Welche Möglichkeiten haben betroffene Fluggäste?
Bei innerdeutschen Flügen, die aufgrund des Streiks ausfallen, dürfen Passagiere die Züge der Deutschen Bahn nutzen. Dafür müssen sie ihr Ticket im Internet oder an einem Check-in-Automaten der Lufthansa in eine Fahrkarte umwandeln, erklärte ein Lufthansa-Sprecher. Bei allen anderen Flügen können betroffene Gäste kostenfrei stornieren oder umbuchen, wenn ihr Flug wegen des Streiks gestrichen wurde.
Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?
Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft müssen gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäss der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?
Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.
Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?
Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Verschiebt sich der Flug durch den Streik nur um wenige Stunden, kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert es länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zum gewünschten Ziel bringen, sofern das möglich ist.
Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?
Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.
Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?
Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstossen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.
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