Braunschweig (dpa/tmn) - Bei der Vermietung einer Ferienwohnung muss zusätzlich zu den Nebenkosten auch der Preis für Bettwäsche und Endreinigung in den Endpreis einfliessen. Das gilt auch, wenn nicht ausdrücklich angegeben ist, ob Wäsche und Reinigung vom Kunden in Anspruch genommen werden müssen.
Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 2 U 50/14). In dem verhandelten Fall ging es um eine Ferienwohnung, für die im Internet kein Endpreis unter Einbeziehung der Reinigungsgebühr angegeben war. Ein Kunde klagte gegen diese Praxis und bekam vor Gericht Recht. Es könne dem Nutzer nicht zugemutet werden, den finalen Preis mit den einzelnen Angaben des Anbieters für Wäsche und Reinigung selbst zusammenzurechnen, so das Gericht.
Dabei sei es egal, dass der Anbieter die Nutzung von Bettwäsche und Reinigung gar nicht vorgeschrieben habe. Denn der Kunde werde auch nicht ausdrücklich von der Inanspruchnahme freigestellt. Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". © dpa
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