Köln (dpa/tmn) - Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, steht den Passagieren in der Regel keine Ausgleichszahlung zu. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-24 S 136/16), auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streik arbeitsrechtlich zulässig war oder nicht. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Flug von Istanbul nach Frankfurt gebucht. Die Airline musste die Verbindung jedoch wegen eines Streiks der Flugbegleiter annullieren. Bei dem Streik ging es um die vom Unternehmen geforderte Verlängerung der Arbeitszeit von 55 auf 60 Jahre.
Der Kläger verlangte 400 Euro Ausgleichszahlung. Sein Argument, es handele sich nicht um einen aussergewöhnlichen Umstand, der die Airline von ihrer Pflicht zur Zahlung entbunden hätte. Die Airline hätte den Streik verhindern können, aber sie wollte aktiv die Vertragsbedingungen ihrer Mitarbeitern ändern.
Sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht scheiterte der Kläger allerdings. Der BGH habe entschieden, dass die Airline bei einem Streik keine Ausgleichszahlung leisten müsse - egal, ob es sich um einen Streik bei Dritten, zum Beispiel beim Flughafenbetreiber, oder innerhalb der Airline handele. Ebenfalls spiele es keine Rolle, ob der Streik rechtmässig war oder - wie vom Kläger angeführt - nicht. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.