Düsseldorf (dpa/tmn) - Um eine Pauschalreise im Krankheitsfall an einen Dritten abzugeben, ist nur wenig Aufwand nötig. Das ist formlos möglich, zum Beispiel durch ein einfaches Schreiben, in dem festgehalten ist, wer statt einem selbst in den Reisevertrag eintritt.
"Dies ist laut Gesetz bis zum Reisebeginn möglich," erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale in NRW. Wichtig dabei: Alter und neuer Reisender haften als Gesamtschuldner, erklärt Wagner. Das bedeutet: Auch wenn der Ersatzurlauber in den Vertrag eintritt, kann sich der Veranstalter für die Zahlung der Reise und eventuelle Mehrkosten für den Austausch der Person an den ursprünglichen Vertragspartner wenden. "Etwa wenn der Ersatzurlauber aus irgendeinem Grund nicht zahlt, kann der Veranstalter das Geld von dem ersten Reisenden verlangen", erklärt Wagner.
BGH lässt Reiseveranstaltern teure Umbuchungen durchgehen
Reiseveranstalter dürfen ihren Kunden auch künftig hohe Zusatzkosten in Rechnung stellen, wenn sie deren Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umbuchen. Zwei Urlauber, die sich gegen diese Praxis gewehrt hatten, scheiterten in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof. Veranstalter müssen eine solche Übertragung der Reise grundsätzlich ermöglichen, wenn zum Beispiel ein Kunde kurz vorher krank wird. Der verhinderte Urlauber hat laut Gesetz aber die "entstehenden Mehrkosten" zu tragen. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.