Hannover (dpa/tmn) - Am Mittwoch fallen wegen des Lufthansa-Warnstreiks voraussichtlich fast alle geplanten Flüge aus. Verdi erwartet zudem eine Ausweitung auf Fluggesellschaften ausserhalb der Lufthansa. Reisende werden deshalb gebeten - wenn möglich - auf Bus und Bahn auszuweichen.
Diese Rechte haben Urlauber, wenn ihr Flug gestrichen wird:
Grundsätzlich ist die Airline laut der Verbraucherzentralen bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden dazu verpflichtet, Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anzubieten - etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug.
Findet der Ersatzflug aber erst am nächsten Tag oder in den darauffolgenden Tagen statt, muss die Fluggesellschaft den Reisenden in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen, so die Verbraucherzentralen weiter. Ebenso haben Airlines die Möglichkeit, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.
Frist für Alternative setzen
Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Als angemessenes Zeitfenster für die Frist sieht Reiserechtler Paul Degott zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit.
Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, raten die Verbraucherzentralen Reisenden, sich selbst Ersatz zu beschaffen und der Airline die Kosten hinterher in Rechnung zu stellen.
Ab fünf Stunden Verspätung Geld zurückverlangen
Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.
Das gilt für Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner und in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Laut der Verbraucherzentralen können Reisende bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden den Reisepreis mindern. Dazu sollte man dem Reiseveranstalter die Verspätung umgehend melden.
Unter bestimmten Umständen ist laut Degott eine Stornierung der Reise denkbar - etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt. Streikt wie in diesem Fall das Bodenpersonal einer Fluggesellschaft, haben Reisende ausserdem ein Recht auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung.
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