Die Eltern einer 16-Jährigen wollten die Änderung des Geschlechtseintrags ihrer Tochter nicht akzeptieren und sind vor das Bundesgericht getreten. Dieses hält fest, dass die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich ist.

Mehr Schweiz-Themen finden Sie hier

Ein Ehepaar ist wegen der Änderung des Geschlechtseintrags seiner 16-jährigen Tochter im Zivilstandsregister vergeblich ans Bundesgericht gelangt. Die Eltern erachten den zuständigen Beamten nicht für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Teenagerin qualifiziert.

Zustimmung der Eltern nicht erforderlich

Das Bundesgericht hält fest, die Zustimmung der Eltern sei für eine Änderung des Eintrags zum Geschlecht nicht erforderlich. Das Gericht hat bei der Beurteilung des Falls auch die Entstehungsgeschichte von Artikel 30a ZGB berücksichtigt. Daraus geht unter anderem hervor, dass ausdrücklich auf das Vorlegen eines ärztlichen Attests verzichtet werden sollte. Das Ziel sei gewesen, das Verfahren zu vereinfachen.

Die Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten sei lediglich ein Verwaltungsakt, der in keinem Zusammenhang mit körperlichen Eingriffen zur Geschlechtsumwandlung stehe und daher widerrufbar sei. Die Regelung gilt für urteilsfähige Jugendliche ab 16 Jahren. (Urteil 5A_623/2024 vom 6.11.2024) (sda/bearbeitet von nap)

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.