Laut der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) sind Auftraggebern des Bundes beim Vorgehen gegen problematische Anbieter enge Grenzen gesetzt. Grund dafür ist eine Gesetzesgrundlage.
Gewisse Anbieter erweisen sich bei Bundesbeschaffungen immer wieder als Problemfälle. Seit 2021 kann sie die Bundesverwaltung auf eine Liste setzen und von Aufträgen ausschliessen. Das geschieht aber selten, weil der Gesetzesgrundlage Krallen und Zähne fehlen.
Zu diesem Schluss kommt die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nach der Querschnittsprüfung zur Anwendung zweier Artikel im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen. Den Bericht dazu veröffentlichte sie am Mittwoch.
Enge Grenzen für Auftraggeber des Bundes
Die Prüfung zeigte, dass den Auftraggebern des Bundes beim Vorgehen gegen problematische Anbieter enge Grenzen gesetzt sind. Derzeit sind nur wenige Personen und gar keine Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen des Bundes ausgeschlossen.
Der Grund dafür sind die Regeln in den Artikeln. Nur wenige Sachverhalte führen zum Ausschluss aus einer laufenden Ausschreibung, zum Widerruf eines Zuschlags oder zum Ausschluss von künftigen Ausschreibungen für bis zu fünf Jahre. Voraussetzung sind etwa Verbrechen. Auch der Informationsaustausch zwischen den Bundesstellen ist begrenzt. (SDA/tas)
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