Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Staatssekretariat für Migration die Entschädigung für die Betreuung eines Asylbewerbers nicht verwehren darf, wenn ein Kanton dessen Wegweisung aus entschuldbaren Gründen nicht vollzieht.
Vollzieht ein Kanton die Wegweisung eines Asylbewerbers aus entschuldbaren Gründen nicht, darf das SEM die Entschädigung für dessen Betreuung nicht verwehren. Dies hat das Bundesgericht im Fall des Kantons Neuenburg entschieden.
Trennung von Familie vermieden
Der Eritreer sollte im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, was nicht geschah. Der Kanton ermöglichte damit, dass der Betroffene bei der Geburt seines Kindes anwesend sein kann. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Behörden des Kantons Neuenburg hätten damit die Trennung einer Familie von Asylsuchenden vermieden, die bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe. Dies habe das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen des nachträglichen ordentlichen Asylverfahrens anerkannt.
Neuenburg habe damit eine rechtskonforme und den internationalen Verpflichtungen entsprechende Situation herbeigeführt. Es liege somit ein entschuldbarer Grund für die Pflichtverletzung des Kantons beim Vollzug der Überstellung vor. (SDA/aks)
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