Das Bundesgericht hat in einem Leiturteil über die Kompetenz von Einzelrichtern entschieden. Diese dürfen zu der maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren zusätzlich eine Geldstrafe verhängen und auch eine Landesverweisung anordnen.

Mehr Schweiz-Themen finden Sie hier

Einzelrichter dürfen zu der in ihrer Kompetenz liegenden maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren zusätzlich eine Geldstrafe verhängen und auch eine Landesverweisung anordnen. Dies hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden.

Im konkreten Fall verurteilte eine Einzelrichterin eines Berner Regionalgerichts einen Mann wegen Diebstahls, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von 700 Franken. Das Berner Obergericht bestätigte das Urteil.

Freiheitsentziehender Charakter entscheidend

Der Mann rügte, die Freiheitsstrafe von 23 Monaten überschreite kumuliert mit der Geldstrafe von 100 Tagessätzen den für ein Einzelgericht maximalen Strafrahmen von zwei Jahren.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass für die Einhaltung der Maximalgrenze nicht auf das Total der verschiedenen Sanktionen abzustellen sei. Entscheidend sei der freiheitsentziehende Charakter, der auch bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe drohe. (SDA/bearbeitet von aks)

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.