Kathrin Bertschy muss einen Teil ihrer Mutterschaftsentschädigung zurückzahlen. Die Nationalrätin hatte am Ratsbetrieb teilgenommen. Dabei hatte sie 2022 eine Gesetzesänderung angestossen - die im aktuellen Fall allerdings nicht greift.
Die Nationalrätin Kathrin Bertschy muss wegen ihrer Teilnahme am Ratsbetrieb 2021 einen Teil der Mutterschaftsentschädigung zurückzahlen. Laut Bundesgericht besteht kein "Freibetrag" während der 14-wöchigen Anspruchszeit, wenn die Arbeit wieder aufgenommen wird.
Bertschy hat durch ihre erste Beschwerde ans Bundesgericht im Jahr 2022 eine Änderung des Erwerbsersatz-Gesetzes angestossen. Dieses wurde dahingehend geändert, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung während der 14 Wochen nach der Geburt nicht vorzeitig endet, wenn eine Mutter als Ratsmitglied an Sitzungen teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Das Gesetz trat am 1. Juli in Kraft.
Auch nach der Geburt des zweiten Kindes 2021 nahm Bertschy vor Ablauf der 14 Wochen am Ratsbetrieb teil und muss wieder einen Teil der Entschädigung zurückzahlen. Die Parlamentstätigkeit sei keine marginale Nebenbeschäftigung, die keinen Abbruch zur Folge habe, schreibt das Bundesgericht. Es bestehe auch kein Freibetrag, der durch eine Teilzeitarbeit verdient werden dürfe. (SDA/bearbeitet von ank) © Keystone-SDA
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.