Die Behandelbarkeit von starkem Übergewicht steht einem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht mehr von vornherein entgegen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es passt damit seine Rechtsprechung zum Anspruch auf IV-Leistungen bei Adipositas an.
Das Bundesgericht berücksichtigt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, dass es sich bei der Adipositas um eine chronische, komplexe körperliche Krankheit handelt. Die Rechtsprechung sei deshalb dahingehend zu ändern, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einem Rentenanspruch nicht per se entgegen stehe.
Auswirkung auf Leistung
Im Einzelfall ist gemäss den Ausführungen des Gerichts danach zu fragen, wie sich die Krankheit in Bezug auf die Leistung limitierend auswirkt. Jedoch besteht auch bei einer Adipositas die Pflicht zur Schadenminderung. Ein Anspruch auf eine IV-Rente setze in diesem Sinne voraus, dass die betroffene Person zumutbare diätische oder medikamentöse Therapien, Verhaltenstherapien oder Bewegungsprogramme unternehme. (sda/bearbeitet von nap)
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