Das Zürcher Obergericht hat das Urteil im Prozess gegen vier Angestellte der Gazprombank Schweiz bekannt gegeben. Sie sollen gegen Sorgfaltspflichten verstossen haben.

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Das Zürcher Obergericht hat vier Angestellte der Gazprombank Schweiz wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Es bestätigte damit im Wesentlichen die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Zürich aus dem Vorjahr.

Die Abklärungen der Bankangestellten zu den Konten von Sergei Roldugin seien ungenügend gewesen, sagte der vorsitzende Richter bei der Urteilseröffnung am Dienstagmorgen in Zürich.

Der Cellist und Dirigent Roldugin gilt als enger Vertrauter des russischen Präsidenten Wladimir Putin. Er eröffnete 2014 bei der Gazprombank Schweiz (GPBS) mehrere Konten, über die in der Folge Millionenbeträge flossen. Im Herbst 2016 schloss die Bank die Konten.

"Es gab Umstände, die darauf hindeuteten, dass es sich um eine Strohmannfinanzierung handeln könnte", sagte der Richter. Die Verantwortlichen der Bank seien diesen Hinweisen nicht nachgegangen.

Gazprombank Schweiz befindet sich seit Herbst 2022 in Liquidation

Zu den nötigen Abklärungen hätte nach Ansicht des Gerichts auch gehört, abzuklären, wie Roldugin an die Beteiligung im Wert von mutmasslich mehr als 100 Millionen Franken an einem russischen Medienunternehmen gekommen ist. Aus dieser Beteiligung flossen jährlich rund fünf bis sieben Millionen Franken über Roldugins Konten bei der GPBS.

Bei den Beschuldigten handelt es sich um den CEO sowie zwei weitere Angestellte der GPBS, die sich seit Herbst 2022 in Liquidation befindet. Bei den drei Männern handelt es sich um russische Staatsangehörige, die seit längerer Zeit in der Schweiz leben. Mitangeklagt war auch ein Schweizer, der heute nicht mehr für die Bank tätig ist.

Das Gericht verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen von je 110 Tagessätzen. Die höchste Strafe erhielt der CEO der Bank: Er muss 110 Tagessätze à 3000 Franken bezahlen. Die Tagessätze der übrigen Verurteilten liegen zwischen 350 und 500 Franken.

Das Urteil des Zürcher Obergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (SDA/ank)

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