Unsere Arbeit lebt von unserer, aber auch Ihrer Neugier. Das ist wichtig und auch gut so. Aber diese Neugier hat Grenzen. Auch das ist wichtig und gut so. Wo liegen diese Grenzen? Und wo ziehen wir als Redaktion die Grenze?

Privatsphäre versus öffentliches Interesse: Bei der Berichterstattung über Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, müssen wir diese beiden Pole immer wieder aufs Neue gegeneinander abwägen.

Es ist eine der wesentlichen Aufgaben von Journalistinnen und Journalisten zu entscheiden, worüber und in welcher Form berichtet wird.

Ein massgebliches publizistisches Kriterium ist dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – der Leserschaft – auf der einen Seite.

Auf der anderen Seite steht das Schutzinteresse der Person, über die berichtet wird. Nicht jede Information ist für die Allgemeinheit bestimmt, und auch Menschen, die in der Öffentlichkeit stehen, haben ein Recht darauf, dass Privates privat bleibt.

Die Entscheidung, worüber wir schreiben und worüber nicht, ist meistens eindeutig. In den wenigen Fällen, in denen Privatsphäre und öffentliches Interesse kollidieren, geht es darum, eine Abwägung zu treffen: Welches Recht, welcher Wert überwiegt?

Dabei geht es nicht um die persönlichen Interessen oder Meinungen von Journalistinnen und Journalisten. Sondern an erster Stelle um publizistische, juristische und - nicht zuletzt - ethische Fragen.

Die Theorie der Sphären

Der Gesetzgeber gibt bei der Beantwortung der Frage, ob eine Berichterstattung über eine Person des öffentlichen Lebens zulässig ist oder nicht, eine Orientierung - formuliert im "Allgemeinen Persönlichkeitsrecht".

Hier sind unterschiedliche "Sphären" definiert, die den Grad der Schutzwürdigkeit vor der Berichterstattung bestimmen. An diesen Leitplanken orientieren wir uns. Hier sind sie in verkürzter Form wiedergegeben:

1. Die Öffentlichkeitssphäre

Darunter fallen Personen des öffentlichen Lebens (also Personen, die - zumindest temporär - im Rampenlicht stehen, ob Politiker, Funktionäre, Sportler, Schauspieler, Musiker oder auch Talkshow-Gäste), die öffentlich auftreten beziehungsweise sich öffentlich äussern. Darüber berichten wir.

2. Die Sozialsphäre

Darunter fällt alles, was Personen im sozialen Austausch mit anderen Personen offen tun, etwa am Arbeitsplatz, in Vereinen oder auch im Bekanntenkreis. Darüber berichten wir, wenn ein öffentliches Interesse am jeweiligen Lebensbereich besteht.

3. Die Privatsphäre

Alles, was sich im Privaten abspielt, unterliegt einem gesteigerten Schutz. Denn im Privaten darf auch eine Person, die in der Öffentlichkeit steht, davon ausgehen, dass sie sich in einem "geschützten", nicht öffentlich beobachteten Raum befindet. Darunter fallen insbesondere der häusliche Bereich und der Familienkreis. Darüber berichten wir, wenn der Informationswert für die Öffentlichkeit höher zu gewichten ist als der Schutz der Privatsphäre - wenn es also aufgrund der Relevanz des Themas unsere journalistische Pflicht ist, zu berichten.

4. Die Intimsphäre

Darunter versteht man den ganz persönlichen Lebensbereich eines Menschen, etwa das Sexualleben. Diese Sphäre geniesst den höchsten juristischen Schutz. Darüber berichten wir nicht.

5. Die Geheimsphäre

Manche Informationen sind gesetzlich geschützt, etwa Staatsgeheimnisse oder Bereiche, die die nationale Sicherheit betreffen. Andere Informationen sind ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig. Darunter fallen Aufzeichnungen und Akteneinträge von Rechtsanwälten oder Informationen, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen. Darüber berichten wir nicht.

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